Verwalterhaftung bei verzögerter Instandsetzung von Gemeinschaftseigentum
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwalter ist nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG verpflichtet, die für die ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums erforderlichen Maßnahmen zu veranlassen.
Kommt der Verwalter mit der Durchführung solcher Maßnahmen in Verzug, haftet er dem einzelnen Wohnungseigentümer für hierdurch entstandene Schäden (z. B. Mietausfall), wenn die Voraussetzungen des § 284 Abs. 1 S. 1 BGB und das für den Verzug erforderliche Verschulden nach § 285 BGB vorliegen.
Die Haftung des Verwalters erstreckt sich grundsätzlich nur auf Zeiträume, in denen ihm die verzögerliche Umsetzung oder unterlassene Veranlassung zur Last fällt; Zeiten vor Beginn seiner Tätigkeit sind ausgeschlossen.
Für die Haftung sind nur solche Verzögerungen relevant, die bei Feststellung des Sanierungsbedarfs, bei Planung, Einholung öffentlich‑rechtlicher Genehmigungen sowie bei Vergabe und Durchführung der Arbeiten dem Verwalter zuzurechnen sind; Beschlusszuständigkeiten der Eigentümergemeinschaft bleiben unberührt.
Der Schadenersatzanspruch ist vom Tatrichter unter Berücksichtigung des zu erzielenden Mietzinses für die betreffenden Zeiträume und eines möglichen Mitverschuldens der Wohnungseigentümer zu beziffern.