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WEG: Umlagevon Gutachterkosten zur Prüfung früherer Beschlüsse zulässig

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Antragsteller focht die Umlage der Kosten eines Rechtsgutachtens und einen Beschluss zum Verteilerschlüssel an. Das OLG Köln hält die Einholung des Gutachtens zur Vorbereitung einer Eigentümerversammlung für ordnungsgemäße Verwaltung und die Kosten für umlagefähig (§ 16 Abs.2 WEG). § 16 Abs.5 WEG greift nicht ein, weil kein gerichtliches Verfahren vorlag. Die Beschwerde wurde abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einholung eines Rechtsgutachtens zur rechtlichen Prüfung früherer Wohnungseigentümerversammlungsbeschlüsse kann eine Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung i.S.d. § 16 Abs.2 WEG sein; die hierdurch entstandenen Kosten sind anteilig von den Wohnungseigentümern zu tragen.

2

§ 16 Abs.5 WEG steht der Umlage von Gutachterkosten nicht entgegen, solange das Gutachten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens nach § 43 WEG eingeholt wurde.

3

Die bereits eingereichte, aber der Gemeinschaft noch nicht zugestellte Klageschrift macht die vorherige Beauftragung eines Gutachtens nicht entbehrlich, wenn das Gutachten der Vorbereitung einer Versammlung zur Klärung der Rechtslage dient.

4

Die gesondert entstandenen Gutachtergebühren sind nach § 21 BRAGO nicht auf spätere Prozessgebühren anzurechnen; die anschließende Beauftragung von Prozessbevollmächtigten führt nicht notwendigerweise zu Kosteneinsparungen für die Gemeinschaft.

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