Anfechtung von Beschlüssen wegen Einberufungsmangels in der Wohnungseigentümerversammlung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse einer von einer unzuständigen Person einberufenen Eigentümerversammlung sind rechtswidrig und anfechtbar, aber nicht ohne weiteres nichtig.
Ein Einberufungsmangel nach § 24 Abs. 3 WEG liegt vor, wenn die Versammlung nicht vom Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats oder dessen Vertreter einberufen wurde, obwohl kein Verwalter im Amt ist.
Die Anfechtung eines Beschlusses bleibt erfolglos, wenn ohne den Einberufungsmangel der Beschluss ebenso zustande gekommen wäre; insoweit obliegt dem Anfechtenden der Nachweis der Ursächlichkeit des Fehlers.
Bei Einberufungsmängeln wird die Ursächlichkeit für die Beschlussfassung grundsätzlich vermutet; diese Vermutung kann nur durch überzeugende Umstände, die ein gleiches Abstimmungsverhalten wahrscheinlicher machen, widerlegt werden.
Bei Unterliegen im WEG-Verfahren sind die Gerichtskosten nach § 47 WEG dem unterliegenden Teil zuzuerkennen; Erstattung außergerichtlicher Kosten kann aus Billigkeitsgründen versagt werden.