Zweitadoption in Deutschland begründet nicht automatisch Aufhebung ausländischer Adoption
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Aufhebung einer im Ausland erfolgten Adoption ist deutsches Recht anzuwenden; die Aufhebung richtet sich nur nach den inländischen Regelungen der §§ 1759, 1760, 1763 BGB.
Die bloße Wiederholung einer Adoption in Deutschland (Zweitadoption) begründet nicht automatisch die Aufhebung der ausländischen Erstadoption; eine Aufhebung kommt nur bei Erfüllung der engen Voraussetzungen des § 1763 BGB in Betracht.
Ausländische Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind grundsätzlich anzuerkennen, sofern sie nach ausländischem Recht wirksam sind und die Ausschlussgründe des § 16a FGG nicht vorliegen.
Die nachträgliche Aufhebung einer Erstadoption wegen einer zuvor ohne Klärung der Erstadoption vorgenommenen Zweitadoption wäre widersprüchlich, da sie eine nachträgliche Prüfung voraussetzen würde, die die Zulässigkeit der Zweitadoption in Frage stellte.