Namenswahl durch ausländische Ehegatten nach Art.7 FamNamRG und Art.10 EGBGB
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ehegatten können nach Art.10 Abs.2 EGBGB das deutsche Recht für die Namensführung wählen; dieses Wahlrecht steht ihnen unbefristet zu.
Art.7 §5 Abs.1 FamNamRG ermöglicht Ehegatten, deren Ehe am 1.4.1994 bestand und die zuvor Erklärungen nach dem bisherigen ausländischen Recht abgegeben hatten, innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des FamNamRG im Zusammenhang mit einer Wahl des deutschen Rechts den Ehenamen neu zu bestimmen, soweit das bisherige ausländische Recht inhaltlich den deutschen Regelungen entspricht.
Die Jahres- und Fünfjahresfristen der §§1355 Abs.3 BGB, 13a Abs.2 EheG schließen eine Namensbestimmung aus, wenn sie nicht eingehalten wurden; in solchen Fällen kann die Übergangsregelung des FamNamRG Anwendung finden.
Die Änderung des Familiennamens infolge wirksamer Wahl des deutschen Rechts erstreckt sich auf eheliche Kinder nach Art.10 Abs.2 Satz3 EGBGB in Verbindung mit §1616a Abs.1 BGB; eine gerichtliche Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht ist hierfür erforderlich.