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Ergänzung eines Beschlusses: Keine Erstattung von Kosten bei Richter- oder Sachverständigenablehnung

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Antragstellerin begehrte die nachträgliche Ergänzung eines Beschlusses um eine Kostenentscheidung. Das OLG Köln stellte den Antrag als unzulässig fest, da die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO verstrichen war. Sachdienlich wies der Senat darauf hin, dass im Ablehnungsverfahren nach herrschender Auffassung die Kosten des „obsiegenden Gegners“ grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind, weil es kein kontradiktorisches Verfahren ist. Eine Ausnahme lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Kosten des obsiegenden Gegners im Beschwerdeverfahren wegen Richter- oder Sachverständigenablehnung sind grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

2

Kosten nach §§ 91 ff. ZPO einschließlich § 97 ZPO dürfen nur in kontradiktorischen Verfahren angeordnet werden; Ablehnungsverfahren sind keine kontradiktorischen Verfahren.

3

Eine Ergänzung eines Beschlusses nach § 321 ZPO ist binnen zwei Wochen ab Zustellung schriftlich zu beantragen; nach Fristablauf ist die Ergänzung unzulässig.

4

Eine Berichtigung von Amts wegen nach § 319 ZPO setzt das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit voraus; fehlt diese, kommt eine Berichtigung nicht in Betracht.

Ergänzung eines Beschlusses: Keine Erstattung von Kosten bei Richter- oder Sachverständigenablehnung — Themis