Treffer

Bauleiter nicht Täter nach §79 Abs.1 Nr.7 BauO NW – Aufhebung und Zurückverweisung

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Das OLG Köln hebt eine Verurteilung wegen Errichtens ohne Genehmigung nach §79 Abs.1 Nr.7 BauO NW auf und verweist die Sache an das Amtsgericht Bonn zurück. Der Betroffene war als Bauleiter tätig; das Gericht hält den Bauleiter nicht für unmittelbaren Adressaten der Vorschrift, da er nur überwacht. Eine Beteiligung nach §14 OWiG bleibt bei vorsätzlichem Mitwirken möglich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff ‚errichten‘ in § 79 Abs. 1 Nr. 7 BauO NW erfasst regelmäßig diejenigen, die die Bauarbeiten unmittelbar ausführen oder zur Ausführung beauftragen; nicht hingegen den Bauleiter, der die Ausführung überwacht.

2

Die Bauleitertätigkeit gemäß § 56 BauO NW besteht in der Überwachung und Weisungserteilung, nicht in der unmittelbaren Errichtung einer baulichen Anlage; daher ist der Bauleiter nicht unmittelbar Täter der in § 79 Abs.1 Nr.7 normierten Ordnungswidrigkeit.

3

Der Bauleiter kann jedoch als Teilnehmer nach § 14 OWiG straf- bzw. ordnungswidrigkeitlich belangt werden, wenn er vorsätzlich an der vom Bauherrn oder Bauunternehmer begangenen Ordnungswidrigkeit mitwirkt.

4

Eine über den gemeinverständlichen Wortlaut hinausgehende sanktionsbegründende Auslegung einer Ordnungswidrigkeitsvorschrift ist unzulässig; die tatbestandliche Umschreibung ist auf den üblichen Wortsinn zu beschränken.

Bauleiter nicht Täter nach §79 Abs.1 Nr.7 BauO NW – Aufhebung und Zurückverweisung — Themis