Bauleiter nicht Täter nach §79 Abs.1 Nr.7 BauO NW – Aufhebung und Zurückverweisung
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff ‚errichten‘ in § 79 Abs. 1 Nr. 7 BauO NW erfasst regelmäßig diejenigen, die die Bauarbeiten unmittelbar ausführen oder zur Ausführung beauftragen; nicht hingegen den Bauleiter, der die Ausführung überwacht.
Die Bauleitertätigkeit gemäß § 56 BauO NW besteht in der Überwachung und Weisungserteilung, nicht in der unmittelbaren Errichtung einer baulichen Anlage; daher ist der Bauleiter nicht unmittelbar Täter der in § 79 Abs.1 Nr.7 normierten Ordnungswidrigkeit.
Der Bauleiter kann jedoch als Teilnehmer nach § 14 OWiG straf- bzw. ordnungswidrigkeitlich belangt werden, wenn er vorsätzlich an der vom Bauherrn oder Bauunternehmer begangenen Ordnungswidrigkeit mitwirkt.
Eine über den gemeinverständlichen Wortlaut hinausgehende sanktionsbegründende Auslegung einer Ordnungswidrigkeitsvorschrift ist unzulässig; die tatbestandliche Umschreibung ist auf den üblichen Wortsinn zu beschränken.