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NATO-TruppenstatutG: Bindung an Entschließung Verteidigungslastenamt und Schmerzensgeld

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Nach einem Verkehrsunfall mit einem NATO-Truppenfahrzeug stritten die Parteien über weitere Schadensersatzleistungen über eine Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten hinaus. Das OLG bejahte grundsätzlich die bindende, schuldbestätigende Wirkung der Entschließung und verneinte eine „Verrechnung“ über angebliche Überzahlungen mangels Bereicherungsanspruch. Einen Steuererstattungsschaden lehnte es ab, weil eine tatsächliche Steuerbelastung nicht entstanden und eine spätere Belastung ungewiss sei. Das Schmerzensgeld setzte der Senat auf insgesamt 20.000 DM fest und gab der Klage nur teilweise statt, verbunden mit einer Feststellung künftiger materieller Schäden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten nach Art. 11 NATO-TruppenstatutG ist kein Verwaltungsakt, sondern eine zivilrechtliche Entscheidung über deliktische bzw. straßenverkehrsrechtliche Ersatzansprüche.

2

Der Entschließung nach Art. 11 NATO-TruppenstatutG kommt als „einseitigem Anerkenntnis besonderer Art“ schuldbestätigende Bindungswirkung hinsichtlich Grund und Höhe der zuerkannten Ersatzansprüche zu, unabhängig davon, ob der Geschädigte Klage nach Art. 12 NATO-TruppenstatutG erhebt.

3

Ein Abweichen von der Bindungswirkung der Entschließung kommt nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, etwa bei erschlichener Entscheidung oder bei bislang unbekannten, wesentlichen Tatsachen.

4

Eine Aufrechnung mit einem behaupteten Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung scheidet aus, wenn die Leistung aufgrund der bindenden Entschließung mit Rechtsgrund erbracht wurde und deshalb kein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.

5

Ein Anspruch auf Ersatz einer Steuermehrbelastung wegen Verdienstausfallentschädigung setzt das Entstehen eines konkreten Steuerschadens voraus; eine lediglich mögliche, ungewisse spätere Steuerbelastung genügt nicht.

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