NATO-TruppenstatutG: Bindung an Entschließung Verteidigungslastenamt und Schmerzensgeld
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entschließung des Amtes für Verteidigungslasten nach Art. 11 NATO-TruppenstatutG ist kein Verwaltungsakt, sondern eine zivilrechtliche Entscheidung über deliktische bzw. straßenverkehrsrechtliche Ersatzansprüche.
Der Entschließung nach Art. 11 NATO-TruppenstatutG kommt als „einseitigem Anerkenntnis besonderer Art“ schuldbestätigende Bindungswirkung hinsichtlich Grund und Höhe der zuerkannten Ersatzansprüche zu, unabhängig davon, ob der Geschädigte Klage nach Art. 12 NATO-TruppenstatutG erhebt.
Ein Abweichen von der Bindungswirkung der Entschließung kommt nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Betracht, etwa bei erschlichener Entscheidung oder bei bislang unbekannten, wesentlichen Tatsachen.
Eine Aufrechnung mit einem behaupteten Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung scheidet aus, wenn die Leistung aufgrund der bindenden Entschließung mit Rechtsgrund erbracht wurde und deshalb kein Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht.
Ein Anspruch auf Ersatz einer Steuermehrbelastung wegen Verdienstausfallentschädigung setzt das Entstehen eines konkreten Steuerschadens voraus; eine lediglich mögliche, ungewisse spätere Steuerbelastung genügt nicht.