AGB-Kontrolle im Bauvertrag: Stillegungsklausel intransparent, Wasser-/Lichtgeld zulässig
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine AGB-Klausel, die bei „vorübergehender Stillegung“ pauschal auf „allgemeine Stillegungsmaßnahmen des BGB“ verweist, unterliegt der Inhaltskontrolle, wenn sie keine bestehende gesetzliche Regelung lediglich wiedergibt, sondern einen unbestimmten Verweis enthält.
Das Transparenz- und Bestimmtheitsgebot des § 9 AGBG verlangt, dass Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolgen einer AGB-Regelung so klar beschrieben sind, dass keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume für den Verwender entstehen.
Eine AGB-Klausel verstößt gegen § 9 AGBG, wenn sie durch unklare Tatbestandsmerkmale und unbestimmte Rechtsfolgen faktisch ein Bestimmungsrecht des Verwenders eröffnet und dem Vertragspartner die Erkennbarkeit seiner Rechte und Pflichten erschwert.
Eine Klausel, nach der Wasser- und Lichtgeld zum Ortstarif von der Schlussrechnung abgezogen wird, ist grundsätzlich nicht unangemessen, wenn sie eindeutig festlegt, dass diese Kosten im Zusammenhang mit den Arbeiten des Auftragnehmers von diesem zu tragen sind.
Ein Anspruch auf Ersatz von Abmahnkosten gegen den Verwender von AGB kann nur in sachlich gebotener Höhe bestehen; pauschale Verbandsbeträge sind nur ersatzfähig, wenn die Kostensituation nachvollziehbar und überprüfbar dargelegt und erforderlichenfalls belegt wird.