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UWG: „recyclingfähig und damit umweltfreundlich“ für Einweggeschirr als irreführend

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung entschied das OLG Köln nur noch über die Kosten nach § 91a ZPO. Der Unterlassungsantrag gegen die Werbung „… ist recyclingfähig und damit umweltfreundlich“ wäre erfolgreich gewesen, weil Verbraucher dies als tatsächliches Recycling verstehen, die Produkte aber dem Hausmüll zugeführt werden. Bei zwei weiteren umweltbezogenen Werbeaussagen wäre ohne Beweisaufnahme kein Ergebnis möglich gewesen. Daher wurden die Kosten im Verhältnis 1/3 (Kläger) zu 2/3 (Beklagte) verteilt; ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO) wurde verneint.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.

2

Die Werbung mit „recyclingfähig und damit umweltfreundlich“ ist irreführend i.S.d. § 3 UWG, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher hierunter erwartet, dass das Produkt tatsächlich recycelt wird, dies aber mangels separater Sammlung nicht geschieht.

3

Bei umweltbezogenen Werbeaussagen sind wegen der besonderen Irreführungsgefahr strenge Maßstäbe anzulegen; dem flüchtigen Verbraucher darf nicht mehr an Umweltverträglichkeit suggeriert werden, als tatsächlich gegeben ist.

4

Ob eine konkrete Werbegestaltung ein amtliches Umweltzeichen (z.B. „Umweltengel“) verwechslungsfähig nachahmt, kann ohne Beweisaufnahme offen sein, wenn die Verwechslungsgefahr nicht aus eigener Sachkunde sicher beurteilt werden kann.

5

Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn der Unterlassungsschuldner zunächst einen Wettbewerbsverstoß bestreitet und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erst in der Berufungsinstanz abgibt, obwohl er nach Klagezustellung eine beschränkte Erklärung hätte abgeben können.

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