UWG: „recyclingfähig und damit umweltfreundlich“ für Einweggeschirr als irreführend
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Nach übereinstimmender Erledigungserklärung ist über die Kosten nach § 91a Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden.
Die Werbung mit „recyclingfähig und damit umweltfreundlich“ ist irreführend i.S.d. § 3 UWG, wenn ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher hierunter erwartet, dass das Produkt tatsächlich recycelt wird, dies aber mangels separater Sammlung nicht geschieht.
Bei umweltbezogenen Werbeaussagen sind wegen der besonderen Irreführungsgefahr strenge Maßstäbe anzulegen; dem flüchtigen Verbraucher darf nicht mehr an Umweltverträglichkeit suggeriert werden, als tatsächlich gegeben ist.
Ob eine konkrete Werbegestaltung ein amtliches Umweltzeichen (z.B. „Umweltengel“) verwechslungsfähig nachahmt, kann ohne Beweisaufnahme offen sein, wenn die Verwechslungsgefahr nicht aus eigener Sachkunde sicher beurteilt werden kann.
Ein sofortiges Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO liegt nicht vor, wenn der Unterlassungsschuldner zunächst einen Wettbewerbsverstoß bestreitet und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erst in der Berufungsinstanz abgibt, obwohl er nach Klagezustellung eine beschränkte Erklärung hätte abgeben können.