Treffer

Ablehnung des Sachverständigen und Anwesenheitsverbot bei ärztlicher Untersuchung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen die Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs gegen den medizinischen Sachverständigen wird abgewiesen. Das Gericht hält die Ablehnung für unbegründet: Es fehlt ein objektiver Befangenheitsanlass. Eine Partei hat kein Recht, bei einer ärztlichen Untersuchung des Gegners ohne ausdrückliche Einwilligung des Untersuchten anwesend zu sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gelten die Maßstäbe der Ablehnung von Richtern; es genügt der für eine vernünftige Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit (§ 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO).

2

Die bloße Nichtermöglichung der Teilnahme einer Partei an einer ärztlichen Untersuchung durch den Sachverständigen begründet nicht ohne Weiteres einen Ablehnungsgrund, wenn die Teilnahme der Partei nicht mit Zustimmung des Untersuchten vereinbar wäre.

3

Ärztliche Untersuchungen berühren die Intimsphäre; die Anwesenheit dritter Personen bei solchen Untersuchungen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Untersuchten grundsätzlich unzulässig.

4

Die Befragung des Untersuchten zu Vorgeschichte und Krankheitsverlauf ist notwendiger Bestandteil der medizinischen Begutachtung und begründet allein noch keinen Befangenheitsgrund; Befangenheit liegt erst vor, wenn der Sachverständige seine Feststellungen einseitig ausschließlich auf die Darstellung einer Partei stützt.

5

Außergerichtliche Kosten der nicht am Ablehnungsverfahren beteiligten Partei sind im Ablehnungsverfahren regelmäßig nicht erstattungsfähig (Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO).

Ablehnung des Sachverständigen und Anwesenheitsverbot bei ärztlicher Untersuchung — Themis