Ablehnung des Sachverständigen und Anwesenheitsverbot bei ärztlicher Untersuchung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit gelten die Maßstäbe der Ablehnung von Richtern; es genügt der für eine vernünftige Partei erweckte Anschein der Parteilichkeit (§ 406 Abs. 1 i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO).
Die bloße Nichtermöglichung der Teilnahme einer Partei an einer ärztlichen Untersuchung durch den Sachverständigen begründet nicht ohne Weiteres einen Ablehnungsgrund, wenn die Teilnahme der Partei nicht mit Zustimmung des Untersuchten vereinbar wäre.
Ärztliche Untersuchungen berühren die Intimsphäre; die Anwesenheit dritter Personen bei solchen Untersuchungen ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Untersuchten grundsätzlich unzulässig.
Die Befragung des Untersuchten zu Vorgeschichte und Krankheitsverlauf ist notwendiger Bestandteil der medizinischen Begutachtung und begründet allein noch keinen Befangenheitsgrund; Befangenheit liegt erst vor, wenn der Sachverständige seine Feststellungen einseitig ausschließlich auf die Darstellung einer Partei stützt.
Außergerichtliche Kosten der nicht am Ablehnungsverfahren beteiligten Partei sind im Ablehnungsverfahren regelmäßig nicht erstattungsfähig (Kostenentscheidung nach § 97 Abs. 1 ZPO).