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Beschwerde in Handelsregistersache: Kammerzuständigkeit und Fortbestand der Prokura bei Formwechsel

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin (GmbH & Co. KG) rügt die Zurückweisung ihrer Beschwerde gegen die Nichtaufnahme einer Prokuraeintragung nach formwechselnder Umwandlung einer GmbH in eine KG. Das OLG hebt den Beschluss der 4. Zivilkammer auf, weil die Kammer für Handelssachen funktionell zuständig ist, und verweist die Sache dorthin zurück. Zudem stellt das Gericht klar, dass eine Prokura bei Formwechsel nicht kraft Gesetzes erlischt und daher keine erneute Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB erforderlich ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Entscheidung über eine Beschwerde in einer Handelsregistersache ist bei vorhandenem Angebot einer solchen Kammer am Landgericht die Kammer für Handelssachen funktionell zuständig; entscheidet eine andere Zivilkammer, ist die Entscheidung auf die zuständige Kammer zu verweisen.

2

Bei formwechselnder Umwandlung bleibt die Identität des Rechtsträgers erhalten; daher erlöschen handelsrechtliche Eintragungen, wie eine bestehende Prokura, nicht allein wegen des Formwechsels.

3

Die durch das Umwandlungsgesetz geregelten Anmelde- und Eintragungspflichten sind nur insoweit getroffen, als sie zur Herbeiführung der Umwandlungswirkungen und zur Verlautbarung der Umwandlung erforderlich sind; eine generelle Neuanmeldung zuvor eingetragener handelsrechtlicher Rechtsverhältnisse verlangt das Gesetz nicht.

4

Die Eintragung einer fortbestehenden, bisher in Abteilung B eingetragenen Prokura in Abteilung A darf nicht von einer erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB abhängig gemacht werden, sofern kein Widerruf oder sonstiger Erlöschensgrund festgestellt ist.

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