Beschwerde in Handelsregistersache: Kammerzuständigkeit und Fortbestand der Prokura bei Formwechsel
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Entscheidung über eine Beschwerde in einer Handelsregistersache ist bei vorhandenem Angebot einer solchen Kammer am Landgericht die Kammer für Handelssachen funktionell zuständig; entscheidet eine andere Zivilkammer, ist die Entscheidung auf die zuständige Kammer zu verweisen.
Bei formwechselnder Umwandlung bleibt die Identität des Rechtsträgers erhalten; daher erlöschen handelsrechtliche Eintragungen, wie eine bestehende Prokura, nicht allein wegen des Formwechsels.
Die durch das Umwandlungsgesetz geregelten Anmelde- und Eintragungspflichten sind nur insoweit getroffen, als sie zur Herbeiführung der Umwandlungswirkungen und zur Verlautbarung der Umwandlung erforderlich sind; eine generelle Neuanmeldung zuvor eingetragener handelsrechtlicher Rechtsverhältnisse verlangt das Gesetz nicht.
Die Eintragung einer fortbestehenden, bisher in Abteilung B eingetragenen Prokura in Abteilung A darf nicht von einer erneuten Anmeldung nach § 53 Abs. 1 HGB abhängig gemacht werden, sofern kein Widerruf oder sonstiger Erlöschensgrund festgestellt ist.