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Erbscheinsverfahren: Ablehnung Aktenversendung für privates Schriftgutachten ermessensfehlerfrei

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Im Erbscheinsverfahren stritten die Beteiligten über die Erbenstellung aufgrund eines handschriftlichen Testaments und eines später vorgelegten Bestätigungsschriftstücks. Nach Einholung eines gerichtlichen Schriftsachverständigengutachtens nahm das Landgericht an, das Bestätigungsschriftstück sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gefälscht und wies die Beschwerde zurück. Die weitere Beschwerde rügte u.a. die verweigerte Aktenversendung zur Erstellung eines privaten Gegengutachtens. Das OLG bestätigte die Entscheidung: Ob weitere Gutachten einzuholen sind, steht im FGG-Verfahren im pflichtgemäßen Ermessen; bei gebildeter Überzeugung und fehlenden konkreten Mängelhinweisen darf Aktenversendung abgelehnt und entschieden werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Umfang der Amtsermittlung und ist an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 12 FGG).

2

Ob nach einem eingeholten Sachverständigengutachten weitere Gutachten (Ober-/Gegengutachten) einzuholen sind, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 15 FGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).

3

Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist regelmäßig nur veranlasst, wenn das Erstgutachten grobe Mängel aufweist, auf unzutreffenden Tatsachen beruht, widersprüchlich ist, Zweifel an der Sachkunde bestehen oder überlegene Erkenntnismittel eines anderen Sachverständigen ersichtlich sind.

4

Hält das Gericht aufgrund eines eingeholten Gutachtens das Gegenteil einer behaupteten Tatsache für erwiesen, darf es eine weitere Begutachtung ablehnen; § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann hierfür rechtsähnlich herangezogen werden.

5

Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, private Ermittlungen durch Aktenversendung zu fördern, wenn die Gutachten zugänglich gemacht werden und eine Akteneinsicht am Gerichtsort ermöglicht ist.

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