Erbscheinsverfahren: Ablehnung Aktenversendung für privates Schriftgutachten ermessensfehlerfrei
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestimmt das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen Art und Umfang der Amtsermittlung und ist an Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 12 FGG).
Ob nach einem eingeholten Sachverständigengutachten weitere Gutachten (Ober-/Gegengutachten) einzuholen sind, entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 15 FGG i.V.m. § 412 Abs. 1 ZPO).
Die Einholung eines weiteren Gutachtens ist regelmäßig nur veranlasst, wenn das Erstgutachten grobe Mängel aufweist, auf unzutreffenden Tatsachen beruht, widersprüchlich ist, Zweifel an der Sachkunde bestehen oder überlegene Erkenntnismittel eines anderen Sachverständigen ersichtlich sind.
Hält das Gericht aufgrund eines eingeholten Gutachtens das Gegenteil einer behaupteten Tatsache für erwiesen, darf es eine weitere Begutachtung ablehnen; § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann hierfür rechtsähnlich herangezogen werden.
Aus Art. 103 Abs. 1 GG folgt keine Pflicht des Gerichts, private Ermittlungen durch Aktenversendung zu fördern, wenn die Gutachten zugänglich gemacht werden und eine Akteneinsicht am Gerichtsort ermöglicht ist.