Treffer

Sofortige Beschwerde zu Kosten im selbständigen Beweisverfahren (§494a ZPO)

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Antragsgegnerin legte Beschwerde gegen den Kostenbeschluss des LG ein, nachdem die Antragstellerin erklärt hatte, keine Klage nach durchgeführtem selbständigen Beweisverfahren zu erheben. Das OLG änderte den Kostenbeschluss ab und verpflichtete die Antragstellerin zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin, da §494a Abs.2 S.1 ZPO entsprechend anzuwenden ist. Eine formelle Fristsetzung war entbehrlich, weil die Klägerin rechtsverbindlich auf Klageerhebung verzichtet hatte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antragsteller nach §494a Abs.2 S.1 ZPO zur Erstattung der dem Verfahrensgegner entstandenen Kosten verpflichtet, wenn er innerhalb der vom Gericht zu bestimmenden Frist die Klage nicht erhebt.

2

Erklärt der Antragsteller nach Beweiserhebung ausdrücklich, keine Klage erheben zu wollen, tritt die Kostentragungspflicht des §494a Abs.2 S.1 ZPO auch ohne förmliche Fristsetzung ein.

3

Lücken der speziellen Kostenvorschrift können durch entsprechende Anwendung allgemeiner verfahrensrechtlicher Vorschriften geschlossen werden; bei Rücknahme oder Verzicht ist Auslagenerstattung nach den allgemeinen Regeln möglich (entsprechende Anwendung z.B. von §269 Abs.2 ZPO).

4

Die Beweislast, darzulegen, dass zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben war (§93 ZPO), trifft den Beklagten/Antragsgegner.

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