Sofortige Beschwerde zu Kosten im selbständigen Beweisverfahren (§494a ZPO)
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im selbständigen Beweisverfahren ist der Antragsteller nach §494a Abs.2 S.1 ZPO zur Erstattung der dem Verfahrensgegner entstandenen Kosten verpflichtet, wenn er innerhalb der vom Gericht zu bestimmenden Frist die Klage nicht erhebt.
Erklärt der Antragsteller nach Beweiserhebung ausdrücklich, keine Klage erheben zu wollen, tritt die Kostentragungspflicht des §494a Abs.2 S.1 ZPO auch ohne förmliche Fristsetzung ein.
Lücken der speziellen Kostenvorschrift können durch entsprechende Anwendung allgemeiner verfahrensrechtlicher Vorschriften geschlossen werden; bei Rücknahme oder Verzicht ist Auslagenerstattung nach den allgemeinen Regeln möglich (entsprechende Anwendung z.B. von §269 Abs.2 ZPO).
Die Beweislast, darzulegen, dass zur Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben war (§93 ZPO), trifft den Beklagten/Antragsgegner.