Notarische Bevollmächtigung zur Aufforderung und Entgegennahme der Genehmigung bei vollmachtslosem Vertreter
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist der beurkundende Notar vertraglich bevollmächtigt, alle für den Vollzug des Vertrags notwendigen Genehmigungen einzuholen und entgegenzunehmen, umfasst diese Vollmacht regelmäßig auch die Befugnis, den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung aufzufordern und dessen Erklärung entgegenzunehmen.
Schließt ein vollmachtsloser Vertreter einen Vertrag, ist dieser nach § 179 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam; der andere Vertragsteil kann nach § 177 Abs. 2 BGB den Vertretenen zur Erteilung der Genehmigung auffordern.
Eine schriftliche Aufforderung, verbunden mit übersandter vorformulierter Genehmigungserklärung und der Bitte um Rücksendung, kann eine wirksame Aufforderung im Sinne des § 177 Abs. 2 BGB darstellen, wenn sie durch einen hierzu bevollmächtigten Dritten erfolgt.
Die Genehmigung gilt als verweigert, wenn der Vertretene nicht binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung erklärt (§ 177 Abs. 2 BGB).