Treffer

Einstweilige Verfügung gegen Zwangsvollstreckung abgelehnt mangels Darlegung der Titelfehler

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Antragsteller beantragte einstweilige Verfügung zur Unterlassung der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Teil‑Versäumnis‑ und Schlußurteil. Das OLG Köln lehnte den Antrag ab, weil die Unrichtigkeit des Titels nicht schlüssig vorgetragen wurde. Vollstreckungsvereinbarungen sind mit der Klage aus § 767 ZPO geltend zu machen; eine Einstellung der Vollstreckung kann über § 769 ZPO erfolgen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erlass einer einstweiligen Verfügung, die die Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Titel untersagen soll, setzt voraus, dass die Unrichtigkeit des Titels schlüssig und substantiiert behauptet wird.

2

Vollstreckungsbeschränkende oder -verhindernde Vereinbarungen sind grundsätzlich durch die Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO geltend zu machen.

3

Die Möglichkeit, eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 769 ZPO zu erwirken, schließt regelmäßig den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung der Vollstreckung aus.

4

Aus einem rechtskräftigen Urteil ergibt sich gemäß § 704 Abs. 1 ZPO die Durchsetzbarkeit der titulierten Forderung; eine sittenwidrige Schädigung durch Vollstreckung setzt daher die Unrichtigkeit des Titels voraus.

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