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WEG: Erwerber haftet bei unanfechtbarem Beschluss für Wohngeldrückstände des Veräußerers

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die WEG-Verwalterin klagte gegen die Erwerber wegen Wohngeldrückständen aus 1993, die in den Jahresabrechnungen 1993/1994 für die Wohnung aufgenommen und in Eigentümerversammlungen beschlossen worden waren. Die Beschlüsse wurden nicht angefochten. Das OLG Köln wies die weitere Beschwerde der Erwerber ab und bestätigte die Zahlungspflicht aus dem unanfechtbaren Beschluss; die Verwalterin war zur Geltendmachung befugt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Erwerber einer Eigentumswohnung haftet für Wohngeldrückstände des Voreigentümers, wenn diese Rückstände in einer späteren Jahres- oder Einzelabrechnung zu seinen Lasten eingestellt, in der Eigentümerversammlung beschlossen und nicht fristgerecht angefochten worden sind.

2

Ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der eine einzelne Wohnung hinsichtlich Wohngeldverpflichtungen belastet, entfaltet Bestandskraft gegenüber dem aktuellen Eigentümer, solange er nicht nichtig ist oder erfolgreich angefochten wurde.

3

Der Anspruch des Verwalters auf Zahlung der beschlossenen Wohngeldforderungen ergibt sich aus § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit einer wirksamen Beschlussfassung der Eigentümerversammlung; der Verwalter kann zur Durchsetzung kraft Verwaltervertrag befugt sein.

4

Die Frage, ob der Erwerber grundsätzlich für vor seinem Eigentumserwerb entstandene Rückstände haftet, kann unbeachtlich sein, wenn eine spätere, unanfechtbare Beschlussfassung die schuldrechtliche Zuordnung gegenüber dem Erwerber feststellt.

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