Unterschrift bei Beschwerde in FGG-Sachen und Sicherungshaft nach AuslG
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bedarf die Beschwerdeschrift gegen Entscheidungen der ersten Instanz keiner Unterschrift, wenn aus ihr unzweifelhaft hervorgeht, dass die Beschwerde ernsthaft gewollt ist und wer sie verfolgt.
Fehlt die Unterschrift, liegt dennoch keine wirksame Beschwerdeeinlegung vor, wenn das Schriftstück erkennbar nur ein Entwurf ist, der erst durch Prüfung und Unterzeichnung zur Erklärung werden soll.
Für die Anordnung von Sicherungshaft nach §57 Abs.2 Nr.5 AuslG genügt ein begründeter Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Untertauchen entziehen will; Anhaltspunkte können nicht angegebene Aufenthaltsorte, Nichtanmeldung und früheres Untertauchen sein.
Ein anhängiger Asylfolgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, wenn die zuständige Behörde noch nicht über die Einleitung eines weiteren Asylverfahrens entschieden hat (§71 Abs.8 AsylVerfG).