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WEG: Keine Klagebefugnis einzelner Wohnungseigentümer gegen Verwalter ohne Beschluss

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragsteller wollten die ehemalige Verwalterin zur Zahlung von 2.270,86 DM (hilfsweise 1.565,00 DM) als Schadensersatz verpflichten. Das Landgericht hat den Antrag mangels Antragsbefugnis der einzelnen Eigentümer ohne Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft abgewiesen; das OLG Köln weist die sofortige weitere Beschwerde zurück. Begründend betont das Gericht die gemeinschaftliche Verwaltungszuständigkeit nach dem WEG und nur eng begrenzte Ausnahmen (Notgeschäftsführung).

Abstrakte Rechtssätze

1

Ansprüche, die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen, können grundsätzlich nur von der Gemeinschaft geltend gemacht werden, sofern nicht die Eigentümerversammlung einzelne Eigentümer ausdrücklich zur Geltendmachung bevollmächtigt.

2

Ein einzelner Wohnungseigentümer ist ohne entsprechender Gemeinschaftsbeschluss nicht antragsbefugt, gemeinschaftsbezogene Ersatzansprüche gegen den Verwalter gerichtlich durchzusetzen; die Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) bildet eine Ausnahme.

3

Die Untätigkeit oder sachwidrige Ablehnung der Rechtsverfolgung durch die Gemeinschaft begründet nicht die Antragsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter; der Rechtsweg führt gegen die Gemeinschaft.

4

Die auf Bruchteilsgemeinschaften gestützte Einzelgeltendmachung nach §§ 432, 1011 BGB ist wegen der spezialgesetzlichen Struktur des WEG eingeschränkt und auf gemeinschaftsbezogene Ansprüche nicht entsprechend anwendbar.

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