WEG: Keine Klagebefugnis einzelner Wohnungseigentümer gegen Verwalter ohne Beschluss
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche, die der Wohnungseigentümergemeinschaft zustehen, können grundsätzlich nur von der Gemeinschaft geltend gemacht werden, sofern nicht die Eigentümerversammlung einzelne Eigentümer ausdrücklich zur Geltendmachung bevollmächtigt.
Ein einzelner Wohnungseigentümer ist ohne entsprechender Gemeinschaftsbeschluss nicht antragsbefugt, gemeinschaftsbezogene Ersatzansprüche gegen den Verwalter gerichtlich durchzusetzen; die Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) bildet eine Ausnahme.
Die Untätigkeit oder sachwidrige Ablehnung der Rechtsverfolgung durch die Gemeinschaft begründet nicht die Antragsbefugnis einzelner Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter; der Rechtsweg führt gegen die Gemeinschaft.
Die auf Bruchteilsgemeinschaften gestützte Einzelgeltendmachung nach §§ 432, 1011 BGB ist wegen der spezialgesetzlichen Struktur des WEG eingeschränkt und auf gemeinschaftsbezogene Ansprüche nicht entsprechend anwendbar.