Beschlussanfechtung: Blockstimmrecht und Heizkostenabrechnung in WEG-Anlage
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden WEG bilden grundsätzlich keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft; ein Blockstimmrecht besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.
Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gesamtgemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein abgesondertes Blockstimmrecht regelmäßig aus.
Formelle Fehler der Beschlussfassung führen nur dann zur Aufhebung nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 WEG, wenn sie das Ergebnis des Beschlusses beeinflusst haben.
Fehlende oder nicht verwertbare Wärmemengenerfassungsdaten rechtfertigen die Anwendung der Auffangregelungen der Gemeinschaftsordnung und damit eine Abrechnung nach Quadratmetern statt einer verbrauchsabhängigen Abrechnung.