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Beschlussanfechtung: Blockstimmrecht und Heizkostenabrechnung in WEG-Anlage

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Mehrere Wohnungseigentümer rügten Beschlüsse einer Eigentümerversammlung (u.a. zur Heizkostenabrechnung). Das OLG Köln wies die Beschwerden als unbegründet zurück. Es betonte, dass ein Blockstimmrecht in mehrteiligen WEG-Anlagen nur in engen Ausnahmefällen besteht und bei gemeinschaftlich zu tragenden Kosten ausscheidet. Fehlende verwertbare Wärmemessdaten rechtfertigten die Abrechnung nach Quadratmetern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wohnungseigentümer eines Wohnblocks innerhalb einer mehrere Blocks umfassenden WEG bilden grundsätzlich keine rechtlich verselbständigte Untergemeinschaft; ein Blockstimmrecht besteht nur in eng begrenzten Ausnahmefällen.

2

Bei Angelegenheiten, die Kosten verursachen, die von der Gesamtgemeinschaft zu tragen sind, scheidet ein abgesondertes Blockstimmrecht regelmäßig aus.

3

Formelle Fehler der Beschlussfassung führen nur dann zur Aufhebung nach §§ 43 Abs. 1 Nr. 4, 23 WEG, wenn sie das Ergebnis des Beschlusses beeinflusst haben.

4

Fehlende oder nicht verwertbare Wärmemengenerfassungsdaten rechtfertigen die Anwendung der Auffangregelungen der Gemeinschaftsordnung und damit eine Abrechnung nach Quadratmetern statt einer verbrauchsabhängigen Abrechnung.

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