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WEG-Beschluss: Bestandskraft mehrheitlicher Beschlüsse und Geräteschuppen im Sondernutzungsbereich

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragsteller forderten die Beseitigung eines von Miteigentümern errichteten Geräteschuppens; das Landgericht wies den Antrag zurück. Streitpunkt war, ob ein nur mit Mehrheit gefasster Beschluss, der § 22 Abs. 1 WEG missachtet, nichtig oder bestandskräftig ist und ob der Schuppen einstimmiger Zustimmung bedurfte. Das OLG bestätigte die Zurückweisung: Mehrheitsbeschlüsse sind anfechtbar, werden aber bei Nichtanfechtung bestandskräftig; § 22 Abs. 1 WEG ist keine zwingende Regel des dinglichen Kernbereichs. Der errichtete Schuppen sei durch den protokollierten Beschluss gedeckt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein unter Missachtung von § 22 Abs. 1 S. 1 WEG nur mit Mehrheit gefasster Beschluss ist nicht nichtig, sondern anfechtbar und wird bestandskräftig, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird.

2

Nach § 23 Abs. 4 S. 2 WEG sind nur solche Mehrheitsbeschlüsse der Bestandskraft entzogen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann; § 22 Abs. 1 WEG gehört nicht zu diesen zwingenden Vorschriften.

3

Die Errichtung eines Geräteschuppens auf einer zur gärtnerischen Nutzung überlassenen Sondernutzungsfläche stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf, wenn sie den optischen Gesamteindruck beeinträchtigt.

4

Bei der Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung ist der protokollierte Wortlaut für den objektiven Außenstehenden maßgeblich; nur offen erkennbare, im Protokoll nicht angedeutete Umstände können ergänzend herangezogen werden.

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