WEG-Beschluss: Bestandskraft mehrheitlicher Beschlüsse und Geräteschuppen im Sondernutzungsbereich
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein unter Missachtung von § 22 Abs. 1 S. 1 WEG nur mit Mehrheit gefasster Beschluss ist nicht nichtig, sondern anfechtbar und wird bestandskräftig, wenn er nicht rechtzeitig angefochten wird.
Nach § 23 Abs. 4 S. 2 WEG sind nur solche Mehrheitsbeschlüsse der Bestandskraft entzogen, die gegen Rechtsvorschriften verstoßen, auf deren Einhaltung nicht rechtswirksam verzichtet werden kann; § 22 Abs. 1 WEG gehört nicht zu diesen zwingenden Vorschriften.
Die Errichtung eines Geräteschuppens auf einer zur gärtnerischen Nutzung überlassenen Sondernutzungsfläche stellt eine bauliche Veränderung dar, die grundsätzlich der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf, wenn sie den optischen Gesamteindruck beeinträchtigt.
Bei der Auslegung von Beschlüssen der Wohnungseigentümerversammlung ist der protokollierte Wortlaut für den objektiven Außenstehenden maßgeblich; nur offen erkennbare, im Protokoll nicht angedeutete Umstände können ergänzend herangezogen werden.