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WEG: Verpflichtung zur Geruchsminderung durch Einbau einer Dunstabzugshaube

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Eigentümer einer Penthousewohnung beantragt Maßnahmen gegen Küchengerüche aus der darunterliegenden Wohnung und verlangt insbesondere den Einbau einer Dunstabzugshaube. Zentral ist, ob Geruchsbelästigungen einen erheblichen Nachteil nach § 14 Nr. 1 WEG darstellen und ob geruchsmindernde Maßnahmen zumutbar sind. Das OLG hebt den landgerichtlichen Beschluss auf und weist die Sache zur weiteren Aufklärung zurück; Ortsüblichkeit schließt einen Schonungsanspruch nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wohnungseigentümer haben ihr Sondereigentum nach § 14 Nr. 1 WEG so zu gebrauchen, dass andere nicht über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden.

2

Geruchsbelästigungen durch nicht wägbare Emissionen (z. B. Küchengerüche) begründen einen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG, soweit sie nicht unerheblich sind; die Ortsüblichkeit ist hierfür nicht allein maßgeblich.

3

Kann eine Emissionsminderung durch technische Maßnahmen (z. B. Dunstabzugshaube mit Aktivkohlefilter) erreicht werden, ist zu prüfen, ob deren Einbau dem Eigentümer zumutbar ist; dabei sind Intensität der Störung, bauliche Verhältnisse und Kosten zu berücksichtigen.

4

Ist die Wohnung vermietet, hat der Mieter nach § 541b BGB bauliche Verbesserungen zu dulden, die die nachbarrechtlich gebotene Schonung ermöglichen.

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