WEG: Verpflichtung zur Geruchsminderung durch Einbau einer Dunstabzugshaube
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wohnungseigentümer haben ihr Sondereigentum nach § 14 Nr. 1 WEG so zu gebrauchen, dass andere nicht über das bei geordnetem Zusammenleben unvermeidbare Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Geruchsbelästigungen durch nicht wägbare Emissionen (z. B. Küchengerüche) begründen einen Nachteil i.S.d. § 14 Nr. 1 WEG, soweit sie nicht unerheblich sind; die Ortsüblichkeit ist hierfür nicht allein maßgeblich.
Kann eine Emissionsminderung durch technische Maßnahmen (z. B. Dunstabzugshaube mit Aktivkohlefilter) erreicht werden, ist zu prüfen, ob deren Einbau dem Eigentümer zumutbar ist; dabei sind Intensität der Störung, bauliche Verhältnisse und Kosten zu berücksichtigen.
Ist die Wohnung vermietet, hat der Mieter nach § 541b BGB bauliche Verbesserungen zu dulden, die die nachbarrechtlich gebotene Schonung ermöglichen.