WEG §10: BGB-Gesellschaft als Alleineigentümerin ist keine Wohnungseigentümergemeinschaft
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Vereinen sich sämtliche Wohnungseigentumsrechte in einer (rechtsfähigen oder mehreren Personen angehörenden) Einheit, liegt keine Wohnungseigentümergemeinschaft i.S. des § 10 Abs. 1 S. 1 WEG vor; in diesem Fall finden die Vorschriften über die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Anwendung.
Streitigkeiten der Gesellschafter einer Eigentümer-GbR über die Verwaltung des Hauses betreffen nicht das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander i.S. des § 10 Abs. 1 WEG und sind im ordentlichen Rechtsstreit zu klären, nicht im WEG-Verfahren.
Ein einzelvertretungsberechtigter Gesellschafter kann die GbR nach außen wirksam vertreten; Einreden oder innergesellschaftliche Widersprüche haben gegenüber Dritten, die auf Vertretung vertrauen, keine Außenwirkung (§ 714 BGB).
Ein formnichtig geschlossener Gesellschaftsvertrag, der die Erwerbsbefugnis auf ein Grundstück zum Gegenstand hat, kann durch die erfolgreiche Auflassung und Grundbucheintragung inhaltlich nachträglich wirksam werden; die Vertre-tungsbefugnisse aus dem Vertrag sind dann zu beachten.
Ein Hausverwaltervertrag als Geschäftsbesorgungsvertrag begründet nach §§ 675, 666, 667 BGB Herausgabe- und Rechnungslegungspflichten gegenüber dem Auftraggeber; die Vorlage von Steuererklärungen ersetzt nicht die gebotene Rechnungslegung und Herausgabe der Mietverträge und Abgabenbescheide.