Verschlechterungsverbot nach Aufhebung und Zurückverweisung bei Betreuervergütung
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Ein Beteiligter beanstandete, dass nach Aufhebung und Zurückverweisung die Vorinstanz die Betreuervergütung zu seinen Lasten erhöhte. Das OLG Köln gab der weiteren Beschwerde statt und hob den landgerichtlichen Beschluss auf. Es stellte fest, dass ohne Anschlussbeschwerde eine nachteiligere Entscheidung unzulässig ist; dies gilt auch für Vergütungsbemessungen.
Abstrakte Rechtssätze
1
Nach Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz darf dem Beschwerdeführer keine ungünstigere Entscheidung zugewiesen werden, soweit der Beschwerdegegner keine Anschlussbeschwerde eingelegt hat.
2
Das Verschlechterungsverbot des Rechtsmittelverfahrens gilt auch für die Bemessung der Betreuervergütung.
3
Die Änderungsbefugnis des Vormundschaftsgerichts nach § 18 FGG ist auf Tatsachen beschränkt, die im Verfahren noch nicht rechtskräftig festgestellt sind.
4
Das Verbot der Schlechterstellung betrifft das Ergebnis der Entscheidung, nicht jedoch die Begründung; eine bereits zugesprochene Gesamthöhe bleibt danach schützenswert, selbst wenn die Zahl der angerechneten Stunden anders bewertet wird.