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Zahlung auf falsches Konto des Verwalters: Erfüllungswirkung bei fehlender Benachteiligung der Gemeinschaft

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragstellerin zahlte Wohngeld an ein im Briefkopf der Verwalterin genanntes Konto statt an das in der Wohngeldabrechnung angegebene Konto. Streitgegenstand war, ob diese Zahlungen Erfüllungswirkung für die Eigentümergemeinschaft entfalten. Das OLG Köln bestätigt, dass trotz Fehlleitung Erfüllung eintritt, wenn dadurch die Interessen der Gemeinschaft nicht unbillig verletzt werden. Hier stand die Gemeinschaft durch die Unterschlagung der Verwalterin ohnehin leer, sodass die Zahlungen als erfüllt gelten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wohngeldzahlungen an den Verwalter haben grundsätzlich Erfüllungswirkung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 27 Abs. 2 WEG i.V.m. § 362 BGB.

2

Eine Überweisung auf ein von der Wohngeldabrechnung abweichendes Konto entfaltet nur dann regelmäßig keine Tilgungswirkung, wenn der Schuldner ausdrücklich einen anderen Zahlungsweg ausgeschlos-sen hat oder ein bestimmtes Konto für die Zahlung bezeichnet war.

3

Die Überweisung auf ein anderes als das bezeichnete Konto hat Erfüllungswirkung, wenn der mit der Zahlung verfolgte Zweck trotz Fehlleitung eintritt und durch die weisungswidrige Überweisung die Interessen des Gläubigers nicht unbillig verletzt werden.

4

Billigkeits- und Treu-und-Glaubenserwägungen können die Annahme der Erfüllungswirkung rechtfertigen, insbesondere wenn eine Nichtanrechnung zu einer ungerechtfertigten Besserstellung des Zahlungsempfängers gegenüber dem Schuldner führen würde.

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