Rückstausicherungen im Waschmaschinenkeller als Gemeinschaftseigentum (WEG)
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Rückstausicherungen, die an den Wasserabläufen in einem dem Gemeinschaftseigentum zugehörigen Waschmaschinenkeller angebracht sind und der Sicherheit des Gebäudes dienen, sind Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG.
Für die Zuordnung und Kostenverteilung gemeinschaftsschützender Einrichtungen kommt es nicht darauf an, dass einzelne Sondereigentümer allein von der Benutzung betroffen sind; entscheidend ist die Zweckrichtung zum Schutz des gemeinschaftlichen Gebäudes.
Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung über bauliche Veränderungen, die nach der Teilungserklärung einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung (z. B. ¾-Mehrheit) unterliegen, sind bei Erreichung des Quorums rechtsverbindlich, ohne dass auf historische Gestaltungsstände abzustellen ist.
Die Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 WEG; das Gericht kann die unterlegene Partei mit den gerichtlichen Kosten belasten, während die außergerichtlichen Kosten grundsätzlich jeder Eigentümer selbst trägt.