Treffer

Rückstausicherungen im Waschmaschinenkeller als Gemeinschaftseigentum (WEG)

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Antragstellerin focht mehrere Beschlüsse der Eigentümerversammlung an, darunter den Einbau rückstausicherer Siphons im Waschmaschinenkeller. Zentral war die Frage, ob diese Einrichtungen Gemeinschaftseigentum und die Kosten von der Gemeinschaft zu tragen seien. Das OLG bestätigt die landgerichtliche Entscheidung und weist die Anfechtungen als unbegründet zurück, da die Siphons der Gebäudesicherheit dienen. Die Gerichtskosten wurden der unterliegenden Partei auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rückstausicherungen, die an den Wasserabläufen in einem dem Gemeinschaftseigentum zugehörigen Waschmaschinenkeller angebracht sind und der Sicherheit des Gebäudes dienen, sind Gemeinschaftseigentum im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG.

2

Für die Zuordnung und Kostenverteilung gemeinschaftsschützender Einrichtungen kommt es nicht darauf an, dass einzelne Sondereigentümer allein von der Benutzung betroffen sind; entscheidend ist die Zweckrichtung zum Schutz des gemeinschaftlichen Gebäudes.

3

Beschlüsse der Wohnungseigentümerversammlung über bauliche Veränderungen, die nach der Teilungserklärung einer qualifizierten Mehrheitsentscheidung (z. B. ¾-Mehrheit) unterliegen, sind bei Erreichung des Quorums rechtsverbindlich, ohne dass auf historische Gestaltungsstände abzustellen ist.

4

Die Kostenentscheidung im Wohnungseigentumsverfahren richtet sich nach § 47 Abs. 1 WEG; das Gericht kann die unterlegene Partei mit den gerichtlichen Kosten belasten, während die außergerichtlichen Kosten grundsätzlich jeder Eigentümer selbst trägt.

Rückstausicherungen im Waschmaschinenkeller als Gemeinschaftseigentum (WEG) — Themis