Treffer

WEG: Aufstellung des Wirtschaftsplans durch Verwaltungsbeirat als wirksam bestätigt

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Verwalterin fordert Zahlung von Wohngeldrückständen und Vorauszahlungen für 1995–1997. Streitgegenstand ist, ob die Aufstellung/Genehmigung der Jahreswirtschaftspläne durch den Verwaltungsbeirat wirksam ist, nachdem die Eigentümerversammlung 1982 die Zuständigkeit übertragen hatte. Das OLG bestätigt die Vorinstanzen: § 28 Abs. 5 WEG ist dispositiv, die Delegation bestandskräftig. Ein vom Verwaltungsbeirat beschlossener Wirtschaftsplan begründet damit Zahlungsverpflichtungen der Eigentümer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zuständigkeitsregelung zur Aufstellung des Wirtschaftsplans nach § 28 Abs. 5 WEG ist dispositiv; die Wohnungseigentümerversammlung kann ihre Zuständigkeit durch Beschluss auf den Verwaltungsbeirat übertragen.

2

Ein vom Verwaltungsbeirat aufgrund einer wirksamen und nicht angefochtenen Ermächtigung beschlossener Wirtschaftsplan begründet Zahlungsansprüche gegen die einzelnen Wohnungseigentümer.

3

Ein nicht angefochtener Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung wird bestandskräftig und begründet verbindliches Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsregelung.

4

Der Wirtschaftsplan hat nur vorläufigen Charakter; die abschließende Entscheidung über die Jahresabrechnung verbleibt bei der Wohnungseigentümerversammlung.

5

Bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften können praktische Erwägungen die Übertragung der Aufstellung des Wirtschaftsplans auf den Verwaltungsbeirat rechtfertigen.

WEG: Aufstellung des Wirtschaftsplans durch Verwaltungsbeirat als wirksam bestätigt — Themis