WEG: Aufstellung des Wirtschaftsplans durch Verwaltungsbeirat als wirksam bestätigt
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zuständigkeitsregelung zur Aufstellung des Wirtschaftsplans nach § 28 Abs. 5 WEG ist dispositiv; die Wohnungseigentümerversammlung kann ihre Zuständigkeit durch Beschluss auf den Verwaltungsbeirat übertragen.
Ein vom Verwaltungsbeirat aufgrund einer wirksamen und nicht angefochtenen Ermächtigung beschlossener Wirtschaftsplan begründet Zahlungsansprüche gegen die einzelnen Wohnungseigentümer.
Ein nicht angefochtener Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung wird bestandskräftig und begründet verbindliches Gemeinschaftsrecht hinsichtlich der getroffenen Zuständigkeitsregelung.
Der Wirtschaftsplan hat nur vorläufigen Charakter; die abschließende Entscheidung über die Jahresabrechnung verbleibt bei der Wohnungseigentümerversammlung.
Bei großen Wohnungseigentümergemeinschaften können praktische Erwägungen die Übertragung der Aufstellung des Wirtschaftsplans auf den Verwaltungsbeirat rechtfertigen.