Beschwerde gegen Teilentlassung des Betreuers: Ablehnung wegen Patientenwille
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Teilentlassung des Betreuers nach § 1908b BGB ist nur zulässig, wenn Eignungsmängel vorliegen oder ein sonstiger so gewichtiger Grund besteht, daß die teilweise Entlassung die einzige dem Wohl des Betreuten entsprechende Maßnahme darstellt.
Bei der Abwägung nach § 1908b BGB stehen Kontinuität der Betreuung und das persönliche Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem im Vordergrund.
Der natürliche, unbeeinflußte Wille des Betreuten ist auch bei eingeschränkter Einsichtsfähigkeit maßgeblich für die Auswahl bzw. den Verbleib des Betreuers, es sei denn, es droht dem Betreuten dadurch ein ernsthafter Schaden.
Die Möglichkeit einer objektiven Verbesserung (z. B. bessere soziale Integration) allein begründet noch keinen wichtigen Grund zur Teilentlassung des bisherigen Betreuers gegen den erklärten Willen des Betreuten.