Treffer

Beschwerde gegen Teilentlassung des Betreuers: Ablehnung wegen Patientenwille

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Betroffene wehrt sich gegen die teilweise Abberufung ihrer seit langem tätigen Betreuerin und die Bestellung einer zusätzlichen ortsansässigen Betreuerin. Streitpunkt ist, ob nach § 1908b BGB ein wichtiger Grund für die Teilentlassung vorliegt. Das OLG hebt die Bestellung der weiteren Betreuerin auf, weil die Betroffene mit der bisherigen Betreuung zufrieden ist und ihr natürlicher Wille zu erhaltenen Beziehungen vorrangig zum Wohl ist. Eine bloße Möglichkeit sozialer Verbesserung rechtfertigt die Teilentlassung nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Teilentlassung des Betreuers nach § 1908b BGB ist nur zulässig, wenn Eignungsmängel vorliegen oder ein sonstiger so gewichtiger Grund besteht, daß die teilweise Entlassung die einzige dem Wohl des Betreuten entsprechende Maßnahme darstellt.

2

Bei der Abwägung nach § 1908b BGB stehen Kontinuität der Betreuung und das persönliche Verhältnis zwischen Betreuer und Betreutem im Vordergrund.

3

Der natürliche, unbeeinflußte Wille des Betreuten ist auch bei eingeschränkter Einsichtsfähigkeit maßgeblich für die Auswahl bzw. den Verbleib des Betreuers, es sei denn, es droht dem Betreuten dadurch ein ernsthafter Schaden.

4

Die Möglichkeit einer objektiven Verbesserung (z. B. bessere soziale Integration) allein begründet noch keinen wichtigen Grund zur Teilentlassung des bisherigen Betreuers gegen den erklärten Willen des Betreuten.

Beschwerde gegen Teilentlassung des Betreuers: Ablehnung wegen Patientenwille — Themis