Wohnungseigentümer nicht zur Kündigung des Mieters verpflichtbar
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wohnungseigentümer kann von den übrigen Wohnungseigentümern nicht dazu verpflichtet werden, gegenüber seinem Mieter die Kündigung des Mietverhältnisses auszusprechen; der Anspruch richtet sich auf Unterlassung unzulässiger Belästigungen.
Ein Unterlassungsanspruch der nachbarlichen Gemeinschaft gegen störende Nutzung ergibt sich aus § 15 Abs. 3 WEG i.V.m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB und §§ 14 Nr. 1, 2 WEG.
Die Unterlassungspflicht des Wohnungseigentümers ist nach § 890 ZPO vollstreckbar; im Vollstreckungsverfahren ist zu prüfen, ob er als mittelbarer Störer nicht alles Zumutbare unternommen hat.
Eine Verpflichtung zur Kündigung kommt nur in Betracht, wenn sie die einzige geeignete Maßnahme zur Beseitigung der Störungen ist; die Wahl der zur Durchsetzung geeigneten Maßnahmen obliegt grundsätzlich dem Eigentümer.