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Pflegerbestellung bei aufgelöstem Verein nach Fortfall aller Mitglieder

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Das Amtsgericht bestellte einen Pfleger für einen Verein, nachdem alle Mitglieder ausgeschieden waren; dagegen erhoben Beteiligte Beschwerden. Das OLG Köln bestätigt, dass ein Verein durch den Verlust sämtlicher Mitglieder erlischt und sich daher nachträgliche Satzungsänderungen nicht mehr auf die Existenz auswirken. Die Pflegschaft nach §1913 BGB sei zur Wahrung der Vermögensinteressen erforderlich und die Auswahl des Pflegers ermessensgerecht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verein erlischt durch den Verlust aller Mitglieder; mit dem Untergang als Personenvereinigung endet seine Rechtspersönlichkeit endgültig.

2

Nach dem Untergang des Vereins sind nach § 1913 BGB die Vertretung seiner Vermögensinteressen und die Verwendung des Vermögens entsprechend der Satzung einem Pfleger zu übertragen.

3

Nachträgliche Satzungsänderungen eines bereits untergegangenen Vereins können dessen Rechtsverlust nicht rückwirkend heilen oder den Untergang verhindern.

4

Die Stellung als Gläubiger des ehemaligen Vereins begründet für sich genommen nicht ohne Weiteres die Beschwerdebefugnis gegen eine Pflegschaftsanordnung, wenn durch die Pflegstellung ein Vertreter zur Durchsetzung von Ansprüchen gewonnen wird.

5

Bei der Auswahl des Pflegers hat das Vormundschaftsgericht einen Ermessensspielraum; die Bestellung eines Rechtsanwalts kann zur Sicherstellung satzungsgemäßer Vermögensverwaltung sachgerecht sein.

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