Entlassung des Betreuers wegen Interessenkonflikt durch kostenlose Wohnungsnutzung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betreuer ist nach § 1908b Abs. 1 BGB aus dem Amt zu entlassen, wenn seine Eignung zur Besorgung der Angelegenheiten des Betreuten nicht mehr gewährleistet ist.
Leben Betreuer und Betreute im selben Haus und zahlt der Betreuer kostenfrei, ohne eine zumindest marktnahe Nutzungsentschädigung zu leisten, begründet dies regelmäßig einen Interessenkonflikt, der die Eignung als Vermögensbetreuer ausschließt.
Weigert sich der Betreuer, auch nur annähernd marktübliche Miete oder Nutzungsentschädigung zu entrichten, stellt dies einen schweren Verstoß gegen die Vermögensinteressen der Betreuten dar und kann die Entlassung rechtfertigen.
Zur wirksamen Wahrnehmung der finanziellen Belange der Betreuten kann die vollständige Entziehung der Vermögenssorge geboten sein; eine bloße Anordnung einer Ergänzungspflegschaft ist nicht stets gleich geeignet.
Bei vorhandener Interessenkollision und konkretem Vermögensschaden (z. B. Bedürftigkeit/Sozialhilfebedarf) ist das Gericht gehalten, zum Schutz der Betreuten ein Ausschluss des Betreuers von der Vermögensverwaltung anzuordnen.