Treffer

Anfechtung WEG-Beschluss zur Veräußerung: nur formelle Prüfung im WEG-Verfahren

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Antragsteller focht Beschlüsse der Eigentümerversammlung an, insbesondere einen Beschluss nach § 18 WEG, die Veräußerung seines Wohnungseigentums zu verlangen. Streitpunkt war, ob in einem WEG-Verfahren die materielle Rechtmäßigkeit eines solchen Beschlusses geprüft werden darf und wie der Geschäftswert zu bemessen ist. Das OLG stellte fest, dass im WEG-Verfahren nur die formelle Rechtmäßigkeit des §18-Beschlusses geprüft wird; materielle Voraussetzungen sind vom Prozessgericht nach §51 WEG zu entscheiden. Der Geschäftswert wurde auf 150.000 DM festgesetzt und die Kostenentscheidung getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Beschluss nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, ist im Wohnungseigentumsverfahren nur auf seine formelle Rechtmäßigkeit zu überprüfen.

2

Die materielle Prüfung, ob ein Veräußerungsgrund im Sinne des § 18 WEG vorliegt, obliegt ausschließlich dem zuständigen Prozessgericht nach § 51 WEG und nicht den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

3

Der Eigentümerbeschluss nach § 18 Abs. 3 WEG stellt lediglich eine besondere Prozessvoraussetzung für die Veräußerungsklage dar; materielle Fragen wie das Vorliegen einer Abmahnung sind im WEG-Anfechtungsverfahren nicht zu entscheiden.

4

Bei der Festsetzung des Geschäftswerts für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses mit Bezug auf ein Entziehungsverfahren nach § 18 ff. WEG richtet sich der Wert nach dem Interesse der Beteiligten am Verbleib der Wohnung bzw. am Ausschluss (z. B. Wertminderung und Kosten einer Ersatzbeschaffung).

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