Anfechtung WEG-Beschluss zur Veräußerung: nur formelle Prüfung im WEG-Verfahren
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beschluss nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 WEG, die Veräußerung des Wohnungseigentums zu verlangen, ist im Wohnungseigentumsverfahren nur auf seine formelle Rechtmäßigkeit zu überprüfen.
Die materielle Prüfung, ob ein Veräußerungsgrund im Sinne des § 18 WEG vorliegt, obliegt ausschließlich dem zuständigen Prozessgericht nach § 51 WEG und nicht den Gerichten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Der Eigentümerbeschluss nach § 18 Abs. 3 WEG stellt lediglich eine besondere Prozessvoraussetzung für die Veräußerungsklage dar; materielle Fragen wie das Vorliegen einer Abmahnung sind im WEG-Anfechtungsverfahren nicht zu entscheiden.
Bei der Festsetzung des Geschäftswerts für die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses mit Bezug auf ein Entziehungsverfahren nach § 18 ff. WEG richtet sich der Wert nach dem Interesse der Beteiligten am Verbleib der Wohnung bzw. am Ausschluss (z. B. Wertminderung und Kosten einer Ersatzbeschaffung).