Gegenstandswert der Ergänzungspflegschaft richtet sich nach Anteilswert des Minderjährigen
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Wertbestimmung von Rechtshandlungen des Vormundschaftsgerichts bei Gesellschaftsgründungen ist der Anteilswert des Fürsorgebedürftigen maßgeblich, nicht das gesamte Gesellschaftsvermögen.
§ 93 Abs. 1 Satz 2 KostO gilt grundsätzlich bei Mitberechtigung und begrenzt den maßgeblichen Gegenstandswert auf den Anteil des Betroffenen.
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB bezweckt den Schutz eines konkreten Vermögensinteresses des Fürsorgebedürftigen; nur dieser Vermögenswert ist Gegenstand vormundschaftgerichtlicher Tätigkeit.
Gerichte im Beschwerdeverfahren dürfen die Kostenrechnung nicht von Amts wegen ändern, soweit die Kostenrechnung nicht selbst angegriffen ist; die Beteiligten können die Beschwerde erweitern oder nach § 31 KostO eine Neufestsetzung des Geschäftswerts beantragen.