Treffer

Gegenstandswert der Ergänzungspflegschaft richtet sich nach Anteilswert des Minderjährigen

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bezirksrevisor rügte den Kostenansatz für die Bestellung eines Ergänzungspflegers bei der Gründung von zwei BGB-Gesellschaften. Das OLG Köln bestätigte die Zurückweisung der Beschwerde: Maßgeblich für den Gegenstandswert ist nicht das gesamte Gesellschaftsvermögen, sondern der dem Minderjährigen zurechenbare Anteilswert (§§ 32, 93 KostO). Diese Auslegung schützt vor unverhältnismäßigen Kostenfestsetzungen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Wertbestimmung von Rechtshandlungen des Vormundschaftsgerichts bei Gesellschaftsgründungen ist der Anteilswert des Fürsorgebedürftigen maßgeblich, nicht das gesamte Gesellschaftsvermögen.

2

§ 93 Abs. 1 Satz 2 KostO gilt grundsätzlich bei Mitberechtigung und begrenzt den maßgeblichen Gegenstandswert auf den Anteil des Betroffenen.

3

Die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1909 BGB bezweckt den Schutz eines konkreten Vermögensinteresses des Fürsorgebedürftigen; nur dieser Vermögenswert ist Gegenstand vormundschaftgerichtlicher Tätigkeit.

4

Gerichte im Beschwerdeverfahren dürfen die Kostenrechnung nicht von Amts wegen ändern, soweit die Kostenrechnung nicht selbst angegriffen ist; die Beteiligten können die Beschwerde erweitern oder nach § 31 KostO eine Neufestsetzung des Geschäftswerts beantragen.

Gegenstandswert der Ergänzungspflegschaft richtet sich nach Anteilswert des Minderjährigen — Themis