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Ausländerrecht: Art. 20 SDÜ ohne unmittelbare Wirkung für Drittausländer – Zurückverweisung

Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
Quelle
Die sofortige weitere Beschwerde gegen einen Haft- und Ausreisepflichtbeschluss führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Landgericht. Zentrale Frage war, ob Art. 20 Abs. 1 SDÜ gegenüber Drittausländern unmittelbare Wirkung entfaltet. Das Oberlandesgericht verneint dies mangels eindeutiger Drittwirkung und betont die Notwendigkeit nationaler Umsetzung; weitere tatsächliche Ermittlungen sind erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Völkerrechtliche Verträge wirken gegenüber Privatpersonen nur dann unmittelbar, wenn sie aus sich heraus klare, für den Bürger verbindliche Rechtsfolgen setzen und keiner innerstaatlichen Vollzugsmaßnahme bedürfen.

2

Art. 20 Abs. 1 SDÜ begründet keine unmittelbare Drittwirkung gegenüber Drittausländern, soweit sein Anwendungsbereich von nationalen Visaermächtigungen abhängig bleibt.

3

Solange Art. 20 Abs. 1 SDÜ nicht in nationales Recht transformiert ist, sind Aufenthaltszeiten in anderen Vertragsstaaten bei der Anwendung nationaler Durchführungsbestimmungen nicht automatisch anzurechnen.

4

Beschlüsse des Exekutivausschusses nach SDÜ dienen koordinierenden und überwachenden Zwecken und ändern nicht ohne gesonderte nationale Umsetzung die materielle Rechtslage im Inland.

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