Ausländerrecht: Art. 20 SDÜ ohne unmittelbare Wirkung für Drittausländer – Zurückverweisung
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
Abstrakte Rechtssätze
Völkerrechtliche Verträge wirken gegenüber Privatpersonen nur dann unmittelbar, wenn sie aus sich heraus klare, für den Bürger verbindliche Rechtsfolgen setzen und keiner innerstaatlichen Vollzugsmaßnahme bedürfen.
Art. 20 Abs. 1 SDÜ begründet keine unmittelbare Drittwirkung gegenüber Drittausländern, soweit sein Anwendungsbereich von nationalen Visaermächtigungen abhängig bleibt.
Solange Art. 20 Abs. 1 SDÜ nicht in nationales Recht transformiert ist, sind Aufenthaltszeiten in anderen Vertragsstaaten bei der Anwendung nationaler Durchführungsbestimmungen nicht automatisch anzurechnen.
Beschlüsse des Exekutivausschusses nach SDÜ dienen koordinierenden und überwachenden Zwecken und ändern nicht ohne gesonderte nationale Umsetzung die materielle Rechtslage im Inland.