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Öltank im fremden Sondereigentum: Zuordnung nach Zweckbestimmung und Räumungspflicht

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Eine Wohnungseigentümerin verlangte nach Kündigung einer stillschweigenden Nutzungsabrede die geräumte Herausgabe ihres Tankraums sowie Ersatz von Entsorgungs- und Nutzungsausfallkosten. Streitpunkt war, wem die fest installierten Öltanks gehören und wer sie entfernen muss. Das OLG ordnete die Tanks trotz Einbaus im Sondereigentumsraum zweckorientiert dem Betreiber der ausschließlich damit versorgten Heizung zu (§ 5 WEG) und qualifizierte die Abrede als Leihe. Nach Kündigung schuldet der Entleiher Räumung, Tankentfernung und Schadenersatz wegen Verzugs; Kontoführungsmehrkosten wurden nicht zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die dingliche Zuordnung fest mit dem Gebäude verbundener Anlagen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist nach dem Gedanken des § 5 WEG zweckorientiert zu bestimmen und kann von den §§ 93, 94 BGB abweichen.

2

Dient ein in einem im Sondereigentum stehenden Raum fest installierter Heiztank ausschließlich der Heizungsanlage eines anderen Wohnungseigentümers, ist der Betreiber dieser Heizungsanlage Eigentümer des Heiztanks.

3

Ein Streit über die dingliche Zuordnung von Sondereigentum und wesentlichen Bestandteilen ist vor den allgemeinen Zivilgerichten auszutragen; Streitigkeiten über Nutzungsbedingungen aufgrund gemeinschaftsbezogener Vereinbarungen fallen unter § 43 Abs. 1 WEG.

4

Eine stillschweigende Gestattung der Nutzung eines im Sondereigentum stehenden Raums zur Aufstellung einer fremden Anlage kann als Leihe (§§ 598 ff. BGB) zu qualifizieren sein und ist nach Kündigung gemäß § 605 Nr. 1 BGB mit angemessener Übergangsfrist zu beenden.

5

Nach Kündigung der Raumleihe hat der Entleiher den Raum vertragsgemäß geräumt herauszugeben und eigene Anlagen zu entfernen; kommt er in Verzug, haftet er für die adäquat verursachten Räumungs- und Nutzungsausfallschäden, nicht jedoch ohne Nachweis für bloße Verwaltungskostenpauschalen.

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