WEG: Tankraum-Leihe – Entleiher muss Öltanks entfernen und Nutzungsentschädigung ersetzen
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine zwischen Wohnungseigentümern stillschweigend getroffene Abrede über die Nutzung eines im Sondereigentum stehenden Raums ist gemeinschaftsbezogen und kann als Wohnungseigentumssache nach § 43 Abs. 1 WEG zu entscheiden sein.
Die unentgeltliche Überlassung eines Raums zur Nutzung durch einen anderen Wohnungseigentümer ist regelmäßig als Leihe (§§ 598 ff. BGB) zu qualifizieren und nach Kündigung gemäß § 605 Nr. 1 BGB mit geräumter Herausgabe zu beenden.
Zur vertragsgemäßen Rückgabe einer geliehenen Sache (§ 604 BGB) gehört auch die Entfernung vom Entleiher eingebrachter bzw. genutzter Einrichtungen; erforderliche Eingriffe in die Substanz des überlassenen Raums stehen der Rückgabepflicht nicht entgegen.
Bei der Zuordnung von Anlagen innerhalb einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist eine zweckorientierte Betrachtung maßgeblich; Teile einer Funktionseinheit (z.B. Heizung) sind dem Eigentümer/Betreiber der Anlage zuzuordnen, wenn sie ausschließlich dessen Wohnung dienen.
Befindet sich der Entleiher nach Kündigung und angemessener Übergangsfrist mit der Räumung in Verzug, hat er den hierdurch verursachten Schaden zu ersetzen, einschließlich einer an einen Dritten geschuldeten Nutzungsentschädigung; pauschale Nebenkosten sind nur ersatzfähig bei nachgewiesenem Vermögensnachteil.