Beschluss zur Berücksichtigung des Wunsches auf Betreuerwechsel (§ 1908b BGB)
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Wunsch des Betreuten auf Bestellung eines neuen Betreuers ist im Rahmen des § 1908b Abs. 3 BGB grundsätzlich zu beachten, auch wenn der Betreute geschäftsunfähig oder in seiner geistigen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
Für die Annahme, ein solcher Wunsch sei angesichts der geistigen Verfassung nicht ernst gemeint, gilt ein strenger Maßstab; diese Annahme ist ohne ausgiebige persönliche Anhörung des Betreuten unzulässig.
Dem ernsthaften Wunsch des Betreuten ist nur dann nicht zu entsprechen, wenn der Betreuerwechsel dem Wohl des Betreuten widerspricht; hierfür müssen konkrete, bei tatrichterlicher Würdigung fassbare Umstände vorliegen.
Das entscheidende Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht (vgl. § 12 FGG), wenn es über einen beantragten Betreuerwechsel entscheidet, ohne die Betroffene persönlich anzuhören; dies kann zur Aufhebung und Zurückverweisung führen.