Beschwerde in Wohnungseigentumssachen: Pflicht zur mündlichen Verhandlung (§ 44 WEG)
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Im Beschwerdeverfahren in Wohnungseigentumssachen findet grundsätzlich eine mündliche Verhandlung nach § 44 Abs. 1 WEG statt; ein schriftliches Verfahren ist nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen zulässig.
Die mündliche Verhandlung dient nicht nur der Sachaufklärung (§ 12 FGG), sondern vor allem dem Ziel, eine gütliche, vergleichsweise Erledigung des Verfahrens zu ermöglichen.
Will das Gericht von der Regel der mündlichen Verhandlung abweichen, hat es die Parteien hierauf hinzuweisen und den Verzicht auf die mündliche Verhandlung besonders zu begründen.
Die bloße Einschätzung, die Beschwerde sei aussichtslos, rechtfertigt nicht ohne weiteres den Verzicht auf die mündliche Verhandlung; ein überraschendes Abweichen kann das rechtliche Gehör verletzen.