Gewillkürter Parteiwechsel im WEG-Verfahren: Zustimmung im Beschwerderechtszug erforderlich
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Die Verwalterin hatte in gewillkürter Verfahrensstandschaft Anträge gegen einen Wohnungseigentümer gestellt, nachdem ihre Bestellung angefochten worden war. Das OLG Köln prüft, ob ein Antragstellerwechsel im WEG-Beschwerdeverfahren zulässig ist. Es stellt fest, dass § 263 ZPO im WEG-Verfahren entsprechend anwendbar ist und ein Wechsel im Beschwerderechtszug nur mit Zustimmung aller Beteiligten, auch des Antragsgegners, zulässig ist. Mangels wirksamer Verfahrensführungsbefugnis waren die Anträge unzulässig.
Abstrakte Rechtssätze
1
Die Vorschriften über den gewillkürten Parteiwechsel (§ 263 ZPO) sind im WEG-Verfahren entsprechend anwendbar.
2
Im Beschwerderechtszug ist ein Antragstellerwechsel nur mit Zustimmung aller Beteiligten, einschließlich des Antragsgegners, zulässig; ein Verzicht hierauf ist nur vor Beginn der ersten mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich.
3
Fehlt einem Verfahrensstandschafter von Anfang an die Vertretungsmacht (z. B. weil die Bestellung für nichtig erklärt wurde), besteht keine Verfahrensführungsbefugnis und die vertretenen Anträge sind unzulässig.
4
Ein nachträglicher Eintritt Dritter kann die Unzulässigkeit nicht heilen, wenn die ursprüngliche Ermächtigung von vornherein fehlt.