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Gewillkürter Parteiwechsel im WEG-Verfahren: Zustimmung im Beschwerderechtszug erforderlich

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Verwalterin hatte in gewillkürter Verfahrensstandschaft Anträge gegen einen Wohnungseigentümer gestellt, nachdem ihre Bestellung angefochten worden war. Das OLG Köln prüft, ob ein Antragstellerwechsel im WEG-Beschwerdeverfahren zulässig ist. Es stellt fest, dass § 263 ZPO im WEG-Verfahren entsprechend anwendbar ist und ein Wechsel im Beschwerderechtszug nur mit Zustimmung aller Beteiligten, auch des Antragsgegners, zulässig ist. Mangels wirksamer Verfahrensführungsbefugnis waren die Anträge unzulässig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften über den gewillkürten Parteiwechsel (§ 263 ZPO) sind im WEG-Verfahren entsprechend anwendbar.

2

Im Beschwerderechtszug ist ein Antragstellerwechsel nur mit Zustimmung aller Beteiligten, einschließlich des Antragsgegners, zulässig; ein Verzicht hierauf ist nur vor Beginn der ersten mündlichen Verhandlung erster Instanz möglich.

3

Fehlt einem Verfahrensstandschafter von Anfang an die Vertretungsmacht (z. B. weil die Bestellung für nichtig erklärt wurde), besteht keine Verfahrensführungsbefugnis und die vertretenen Anträge sind unzulässig.

4

Ein nachträglicher Eintritt Dritter kann die Unzulässigkeit nicht heilen, wenn die ursprüngliche Ermächtigung von vornherein fehlt.

Gewillkürter Parteiwechsel im WEG-Verfahren: Zustimmung im Beschwerderechtszug erforderlich — Themis