Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweisaufklärung bei auf Klägerangaben beruhendem Gutachten
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Stützt ein gerichtliches Gutachten seine Feststellungen maßgeblich auf die vom Partei¬zeugen gemachten Angaben zu seinem Gesundheitszustand vor dem Unfall, dürfen diese gutachterlichen Feststellungen nicht ohne nähere richterliche Auseinandersetzung mit dem bestrittenen Parteivortrag der Gegenseite der Entscheidung zugrunde gelegt werden.
Werden die ursächlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen durch gewichtige Argumente oder ein Privatgutachten in Frage gestellt, hat das Gericht von Amts wegen zumindest den gerichtlichen Sachverständigen zur Klärung anzuhören.
Eine Entscheidung, die diese Pflicht zur Anhörung bzw. zur weiteren Sachaufklärung verletzt und dadurch gegen § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstößt, leidet an einem wesentlichen Mangel i.S. von § 539 ZPO und ist aufzuheben und zurückzuverweisen.
Das Gericht muss dem Parteienvortrag über Beschwerdefreiheit vor dem Unfall nachgehen; ist die Anhörung des gerichtlich bestellten Gutachters nicht ausreichend, hat es dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu substantiieren und ggf. weitere Beweiserhebungen oder ein weiteres Gutachten anzuordnen.