Treffer

Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Beweisaufklärung bei auf Klägerangaben beruhendem Gutachten

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall; das Landgericht stützte seine Entscheidung auf ein gerichtliches Gutachten, das wesentlich auf der vom Kläger erklärten Beschwerdefreiheit vor dem Unfall beruhte. Die Beklagte hatte diese Angabe bestritten und ein Gegen-Gutachten vorgelegt. Das OLG hob das Urteil auf, weil das Landgericht den Vortrag der Beklagten nicht hinreichend berücksichtigt und den Sachverständigen nicht angehört bzw. weitere Aufklärung veranlasst hat. Die Sache wurde gemäß § 539 ZPO zur ergänzten Sachaufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Stützt ein gerichtliches Gutachten seine Feststellungen maßgeblich auf die vom Partei¬zeugen gemachten Angaben zu seinem Gesundheitszustand vor dem Unfall, dürfen diese gutachterlichen Feststellungen nicht ohne nähere richterliche Auseinandersetzung mit dem bestrittenen Parteivortrag der Gegenseite der Entscheidung zugrunde gelegt werden.

2

Werden die ursächlichen Schlussfolgerungen des Sachverständigen durch gewichtige Argumente oder ein Privatgutachten in Frage gestellt, hat das Gericht von Amts wegen zumindest den gerichtlichen Sachverständigen zur Klärung anzuhören.

3

Eine Entscheidung, die diese Pflicht zur Anhörung bzw. zur weiteren Sachaufklärung verletzt und dadurch gegen § 286 ZPO, Art. 103 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verstößt, leidet an einem wesentlichen Mangel i.S. von § 539 ZPO und ist aufzuheben und zurückzuverweisen.

4

Das Gericht muss dem Parteienvortrag über Beschwerdefreiheit vor dem Unfall nachgehen; ist die Anhörung des gerichtlich bestell­ten Gutachters nicht ausreichend, hat es dem Kläger Gelegenheit zu geben, seinen Vortrag zu substantiieren und ggf. weitere Beweiserhebungen oder ein weiteres Gutachten anzuordnen.

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