Treffer

Frischkäsezubereitung im 400-g-Becher: Grundpreisangabe nach FertigpackungsVO erforderlich

Rechtsgebiet
Gewerblicher Rechtsschutz
Quelle
Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren ein Verbot, eine Frischkäsezubereitung in 400-g-Bechern ohne Grundpreis (kg-Preis) an Letztverbraucher abzugeben. Streitig war, ob das Produkt unter die Ausnahme des § 15 FertigpackungsVO (Anlage 3, „Frischkäse“) fällt und ob ein Verstoß gegen § 12 FertigpackungsVO zugleich wettbewerbswidrig ist. Das OLG Köln gab der Berufung statt und erließ die einstweilige Verfügung. Frischkäsezubereitungen seien nach der KäseVO nicht „Frischkäse“; der Verstoß sei wegen bewusstem, sachlich nicht gerechtfertigtem Wettbewerbsvorsprung nach § 1 UWG relevant.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen innerhalb der in § 12 Abs. 1 FertigpackungsVO genannten Nennfüllmengen ist gegenüber Letztverbrauchern der Grundpreis anzugeben, sofern keine Ausnahme nach § 15 FertigpackungsVO eingreift.

2

Für die Auslegung des Begriffs „Frischkäse“ in der FertigpackungsVO ist mangels eigener Definition auf die Begriffsbestimmung der Käseverordnung zurückzugreifen.

3

Frischkäsezubereitungen, die Zutaten enthalten, die nach den Herstellungsvorschriften der KäseVO Frischkäse fremd sind, sind nicht als „Frischkäse“ im Sinne der Ausnahmevorschriften der FertigpackungsVO anzusehen.

4

Aus einer EG-Richtlinie, die den Begriff „Frischkäse“ nicht definiert, lässt sich für die nationale Auslegung des Begriffs ohne ausdrückliche Umsetzungsentscheidung keine Erweiterung auf Frischkäsezubereitungen ableiten.

5

Ein Verstoß gegen § 12 FertigpackungsVO begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG nur bei Hinzutreten besonderer wettbewerblicher Umstände, insbesondere wenn dadurch bewusst und planmäßig ein sachlich nicht gerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern erlangt wird.

Frischkäsezubereitung im 400-g-Becher: Grundpreisangabe nach FertigpackungsVO erforderlich — Themis