Frischkäsezubereitung im 400-g-Becher: Grundpreisangabe nach FertigpackungsVO erforderlich
- Rechtsgebiet
- Gewerblicher Rechtsschutz
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Abgabe von Lebensmitteln in Fertigpackungen innerhalb der in § 12 Abs. 1 FertigpackungsVO genannten Nennfüllmengen ist gegenüber Letztverbrauchern der Grundpreis anzugeben, sofern keine Ausnahme nach § 15 FertigpackungsVO eingreift.
Für die Auslegung des Begriffs „Frischkäse“ in der FertigpackungsVO ist mangels eigener Definition auf die Begriffsbestimmung der Käseverordnung zurückzugreifen.
Frischkäsezubereitungen, die Zutaten enthalten, die nach den Herstellungsvorschriften der KäseVO Frischkäse fremd sind, sind nicht als „Frischkäse“ im Sinne der Ausnahmevorschriften der FertigpackungsVO anzusehen.
Aus einer EG-Richtlinie, die den Begriff „Frischkäse“ nicht definiert, lässt sich für die nationale Auslegung des Begriffs ohne ausdrückliche Umsetzungsentscheidung keine Erweiterung auf Frischkäsezubereitungen ableiten.
Ein Verstoß gegen § 12 FertigpackungsVO begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG nur bei Hinzutreten besonderer wettbewerblicher Umstände, insbesondere wenn dadurch bewusst und planmäßig ein sachlich nicht gerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung gegenüber gesetzestreuen Mitbewerbern erlangt wird.