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Gebäudeversicherung: Nebenarbeiten trotz Entwertung der Rohre erstattungsfähig

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Versicherungsnehmer verlangte aus einer Gebäudeversicherung (VGB 62) Entschädigung nach Leitungswasser- und Rohrbruchschäden. Streitpunkt war u.a., ob bei vor Eintritt des Versicherungsfalls bereits dauerhaft entwerteten Rohren überhaupt Leistungen zu erbringen sind und ob der Versicherer wegen Obliegenheitsverletzungen leistungsfrei ist. Das OLG sprach zusätzliche Entschädigung für Nebenarbeiten (u.a. Stemmarbeiten/Schadenermittlung) und den Leitungswasserschaden zu, verneinte aber einen Materialersatz für die entwerteten Rohre. Eine Leistungsfreiheit wegen verspäteter Anzeige oder Aufklärungspflichtverletzung lehnte es ab.

Abstrakte Rechtssätze

1

Sind bei einem Rohrbruch die beschädigten Leitungsrohre bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls dauerhaft entwertet, besteht für den reinen Materialschaden kein Entschädigungsanspruch; zu ersetzen ist nur der gemeine Wert.

2

Nebenarbeiten im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung (insbesondere Einbau- und Stemmarbeiten) können auch dann entschädigungspflichtig bleiben, wenn der Versicherungswert der entwerteten Rohre selbst auf den gemeinen Wert (bis hin zu Null) beschränkt ist.

3

Aufstemmarbeiten, die zur Feststellung und Lokalisierung des Rohrbruchs erforderlich sind, sind als Schadenermittlungskosten erstattungsfähig, soweit sie nicht bereits als Nebenarbeiten der Erneuerung erfasst sind.

4

Mehrere auf ein einheitliches Schadensereignis zurückgehende Teilschäden begründen nicht ohne Weiteres mehrere Versicherungsfälle; eine Anzeigeobliegenheit ist erfüllt, wenn der Versicherer vom Ereignis rechtzeitig anderweitig Kenntnis erlangt.

5

Verhalten von mit der Schadensbeseitigung beauftragten Handwerkern ist dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Aufklärungsobliegenheiten nicht ohne Weiteres als Verhalten eines Repräsentanten zuzurechnen.

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