Gebäudeversicherung: Nebenarbeiten trotz Entwertung der Rohre erstattungsfähig
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Sind bei einem Rohrbruch die beschädigten Leitungsrohre bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls dauerhaft entwertet, besteht für den reinen Materialschaden kein Entschädigungsanspruch; zu ersetzen ist nur der gemeine Wert.
Nebenarbeiten im Zusammenhang mit der Schadensbeseitigung (insbesondere Einbau- und Stemmarbeiten) können auch dann entschädigungspflichtig bleiben, wenn der Versicherungswert der entwerteten Rohre selbst auf den gemeinen Wert (bis hin zu Null) beschränkt ist.
Aufstemmarbeiten, die zur Feststellung und Lokalisierung des Rohrbruchs erforderlich sind, sind als Schadenermittlungskosten erstattungsfähig, soweit sie nicht bereits als Nebenarbeiten der Erneuerung erfasst sind.
Mehrere auf ein einheitliches Schadensereignis zurückgehende Teilschäden begründen nicht ohne Weiteres mehrere Versicherungsfälle; eine Anzeigeobliegenheit ist erfüllt, wenn der Versicherer vom Ereignis rechtzeitig anderweitig Kenntnis erlangt.
Verhalten von mit der Schadensbeseitigung beauftragten Handwerkern ist dem Versicherungsnehmer im Rahmen von Aufklärungsobliegenheiten nicht ohne Weiteres als Verhalten eines Repräsentanten zuzurechnen.