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Beschluss: Weitere Beschwerde unzulässig – §63a FGG vorläufig verfassungsgemäß

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Der Senat verwarf die weitere Beschwerde nach §63a FGG als nicht statthaft. Streitgegenstand war die Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Instanzenzüge in Verfahren über das Umgangsrecht ehelicher und nichtehelicher Kinder (Art. 6 Abs. 5 GG). Das Gericht hielt §63a FGG vorläufig für verfassungsgemäß, da ein Gesetzgebungsverfahren (Referentenentwurf zur Kindschaftsrechtsreform) ersichtlich ist. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die weitere Beschwerde nach § 63a FGG ist unzulässig, wenn die formellen Voraussetzungen für deren Zulassung nicht vorliegen.

2

Eine gesetzliche Regelung ist nicht bereits dann verfassungswidrig, wenn der Gesetzgeber innerhalb des vom Bundesverfassungsgericht gesetzten zeitlichen Rahmens an einer materiell gleichen Regelung arbeitet.

3

Ein erkennbarer legislativer Regelungsprozess (z. B. Referentenentwurf) kann dazu führen, dass ein Gericht eine vorläufige Anwendung der bestehenden Regelung für verfassungsgemäß hält.

4

Die unterschiedliche Ausgestaltung des Instanzenzugs für Verfahren über das Umgangsrecht ehelicher und nichtehelicher Kinder verletzt Art. 6 Abs. 5 GG nicht automatisch, solange dem Gesetzgeber noch ein zumutbarer Zeitrahmen zur Gleichstellung verbleibt.

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