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WEG: Fortgeltung des Wirtschaftsplans nur bei (auch konkludenter) Eigentümerentschließung

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Verwalterin verlangte vom Konkursverwalter eines Wohnungseigentümers rückständige Wohngeldvorschüsse für Jan.–Apr. 1994. Streitig war, ob die Forderungen bereits vor Konkurseröffnung entstanden (Konkursforderung) oder erst durch den späteren Wirtschaftsplanbeschluss 1994 (Masseverbindlichkeit) begründet wurden. Das OLG beanstandete, dass das Landgericht eine Fortgeltung des Wirtschaftsplans 1993 ohne ausreichende Feststellungen angenommen hatte. Es hob deshalb den Beschluss auf und verwies zur Aufklärung (Teilungserklärung, Wirtschaftsplan 1993, Genehmigung, ständige Übung) zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wohngeldrückstände, die bis zur Konkurseröffnung entstanden sind, sind Konkursforderungen und dürfen vom Konkursverwalter nicht vorab aus der Masse befriedigt werden.

2

Nach Konkurseröffnung fällig werdende Wohngeldverpflichtungen stellen Masseverbindlichkeiten dar und sind vor Konkursforderungen zu berichtigen.

3

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann rückständige Wohngeldvorschüsse, die bereits Konkursforderungen sind, nicht durch einen nach Konkurseröffnung gefassten Beschluss in Masseverbindlichkeiten „umwandeln“; ein solcher Beschluss ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot unwirksam.

4

Der Wirtschaftsplan gilt grundsätzlich nur für das betreffende Wirtschaftsjahr; eine Fortgeltung bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan setzt eine (auch konkludente) Entschließung der Wohnungseigentümer voraus.

5

Im WEG-Verfahren nach FGG hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen im erforderlichen Umfang aufzuklären; eine Entscheidung, die auf ungeklärten Annahmen zur Fortgeltung eines Wirtschaftsplans beruht, verletzt § 12 FGG.

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