Bindungswirkung rechtskräftiger Grundentscheidung im FGG-Verfahren und Unzulässigkeit nachträglicher Aufrechnung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine rechtskräftige Zwischenentscheidung über den Grund eines Anspruchs im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entfaltet im anschließenden Höheverfahren Bindungswirkung wie ein Grundurteil (§ 304 ZPO).
Parteien sind im Höheverfahren mit Einwendungen ausgeschlossen, die sie vor Erlass der rechtskräftigen Grundentscheidung hätte vorbringen können, es sei denn, diese Einwendungen wurden dem Nachverfahren ausdrücklich vorbehalten oder entstanden erst danach.
Bei der Aufrechnung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Erklärung der Aufrechnung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Aufrechnungslage entstanden ist (entsprechend § 767 Abs. 2 ZPO).
Einwendungen oder Gegenforderungen, die bereits vor Erlass der Zwischenentscheidung bestanden und bei rechtzeitiger Geltendmachung die positive Entscheidung über den Anspruch verhindert hätten, können im Höheverfahren nicht mehr geltend gemacht werden.