Gegenstandswert der Anwaltstätigkeit als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren (§ 8 Abs. 2 BRAGO)
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren richtet sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO und nicht nach § 30 KostO.
Der in § 8 Abs. 2 BRAGO genannte Betrag von 6.000 DM ist kein Regelwert, sondern ein Hilfswert für den Fall, dass eine individuelle Schätzung nicht möglich ist.
Ist der Wert nicht aus den Vorschriften ableitbar oder fehlen sachliche Anhaltspunkte, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; gesetzliche Unter- und Obergrenzen sind zu beachten.
Bei Abweichungen vom Ausgangswert hat das entscheidende Gericht die Umstände des Einzelfalls (Bedeutung der Sache, Interessen der Beteiligten, Vermögenslage des Betroffenen) zu berücksichtigen.
Unterlässt das Gericht die nachvollziehbare Darlegung der ermessensleitenden Kriterien, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.