Treffer

Gegenstandswert der Anwaltstätigkeit als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren (§ 8 Abs. 2 BRAGO)

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Ein als Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt beanstandete die Wertermittlung seiner Vergütung; das Landgericht hatte auf § 30 KostO abgestellt. Der Senat hob den Beschluss auf und verwies zurück. Er entschied, dass der Gegenstandswert für Verfahrenspfleger nach § 8 Abs. 2 BRAGO zu bestimmen ist und der Betrag von 6.000 DM nur ein Hilfswert, kein Regelwert ist. Abweichungen vom Ausgangswert sind nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gegenstandswert für die anwaltliche Tätigkeit eines als Verfahrenspfleger bestellten Rechtsanwalts im Betreuungsverfahren richtet sich nach § 8 Abs. 2 BRAGO und nicht nach § 30 KostO.

2

Der in § 8 Abs. 2 BRAGO genannte Betrag von 6.000 DM ist kein Regelwert, sondern ein Hilfswert für den Fall, dass eine individuelle Schätzung nicht möglich ist.

3

Ist der Wert nicht aus den Vorschriften ableitbar oder fehlen sachliche Anhaltspunkte, ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen; gesetzliche Unter- und Obergrenzen sind zu beachten.

4

Bei Abweichungen vom Ausgangswert hat das entscheidende Gericht die Umstände des Einzelfalls (Bedeutung der Sache, Interessen der Beteiligten, Vermögenslage des Betroffenen) zu berücksichtigen.

5

Unterlässt das Gericht die nachvollziehbare Darlegung der ermessensleitenden Kriterien, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

Gegenstandswert der Anwaltstätigkeit als Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren (§ 8 Abs. 2 BRAGO) — Themis