Revision: Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs (§315b) aufgehoben, Zurückverweisung
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 315b StGB auf Verkehrsteilnehmer setzt ein bewusst verkehrsfeindliches Verhalten voraus, bei dem das Fahrzeug zweckwidrig als Werkzeug der Gefährdung eingesetzt wird.
Kann der Täter hinsichtlich der von ihm verursachten Gefahr nur fahrlässig handeln, ist die Tat nicht als vorsätzlicher gefährlicher Eingriff i.S. von § 315b Abs.1 StGB anzusehen.
Sind mehrere Taten tateinheitlich verbunden, führt die rechtliche Angreifbarkeit eines der Schuldsprüche zur Aufhebung der gesamten Gesamtverurteilung, soweit sie untrennbar verbunden sind.
Fehlen die entscheidungserheblichen Feststellungen für eine Verurteilung nach § 315b, ist die Sache zur erneuten Würdigung und Entscheidung, gegebenenfalls auch bezüglich anderer in Betracht kommender Straftatbestände, an die Vorinstanz zurückzuverweisen.