Architektenhonorar nach HOAI statt Pauschale; Vorbehaltsurteil trotz Aufrechnung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine in einem Architektenangebot erklärte kurze Bindungsfrist macht den auf geschätzten anrechenbaren Kosten beruhenden Angebotspreis nicht ohne Weiteres zu einem Fest- oder Pauschalhonorar; bindend sind nur die „festen“ Parameter der Honorarermittlung.
Eine mündliche Pauschalhonorarabrede bei Auftragserteilung ist nach § 4 Abs. 1 HOAI a.F. unwirksam; eine Mindestsatzunterschreitung ist nach § 4 Abs. 2 HOAI a.F. nur bei besonderen Ausnahmeumständen zulässig.
Ein Vorbehaltsurteil nach § 302 Abs. 1 ZPO kann trotz rechtlichen Zusammenhangs ergehen, wenn der Besteller gegen die Architektenhonorarforderung mit Schadensersatzansprüchen wegen Planungs- oder Überwachungsmängeln aufrechnet, da diese nicht aus einem Leistungsverweigerungsrecht nach § 320 BGB „erwachsen“.
Der Honoraranspruch nach § 8 Abs. 1 HOAI a.F. ist fällig, wenn eine prüffähige Schlussrechnung vorliegt; der Auftraggeber ist mit formalen Einwänden zur Prüffähigkeit ausgeschlossen, wenn er sie nicht binnen angemessener Frist (hier: zwei Monate) nach Rechnungszugang erhebt.
Eine Kürzung des Architektenhonorars wegen unvollständig erbrachter Teilleistungen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Unvollständigkeit zu einem Mangel des Architektenwerks geführt hat; im Übrigen bleibt der Auftraggeber auf Gewährleistungsrechte verwiesen.