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Berufung und Wiedereinsetzung bei falscher Berufungsschrift: Verwerfung wegen Fristversäumung

Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Kläger und die Drittwiderbeklagte legten gegen ein LG-Urteil Berufung ein und beantragten Wiedereinsetzung wegen behaupteter Kanzleiverwechslung bei der Berufungsschrift. Das OLG verwarf beide Rechtsmittel als unzulässig, weil die Drittwiderbeklagte die Berufungsfrist versäumt hatte und beim Kläger keine wirksame, anwaltlich autorisierte Berufungsschrift fristgerecht einging. Wiedereinsetzung wurde versagt, da der Wiedereinsetzungsantrag der Drittwiderbeklagten zudem verspätet war und in beiden Fällen ein zurechenbares Anwaltsverschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO) vorlag. Ein Anwalt muss nach erkennbaren Mitarbeiterfehlern zusätzliche Sicherungen treffen, um die richtige Einreichung bzw. Vernichtung fehlerhafter Schriftsätze zu gewährleisten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO wirksam eingelegt wird; eine nach Fristablauf eingehende Berufungsschrift wahrt die Frist nicht.

2

Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet ist; ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

3

Ein auf Büroversehen gestützter Wiedereinsetzungsantrag ist nicht schlüssig, solange die Zuverlässigkeit der mit der Fristsache betrauten Kanzleikraft nicht im Einzelnen dargelegt wird.

4

Hat der Rechtsanwalt bereits Fehler des Kanzleipersonals bei der Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes erkannt, muss er durch geeignete zusätzliche organisatorische oder konkrete Anweisungen sicherstellen, dass nur die autorisierte Fassung eingereicht und eine fehlerhafte Fassung unverzüglich beseitigt wird.

5

Die Unterschrift als Wirksamkeitserfordernis bestimmender Schriftsätze kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein; fehlt es an der anwaltlichen Autorisierung, weil eine verworfene Entwurfsfassung entgegen Weisung eingereicht wird, liegt keine wirksame Rechtsmitteleinlegung vor.

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