Berufung und Wiedereinsetzung bei falscher Berufungsschrift: Verwerfung wegen Fristversäumung
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn sie nicht innerhalb der Monatsfrist des § 517 ZPO wirksam eingelegt wird; eine nach Fristablauf eingehende Berufungsschrift wahrt die Frist nicht.
Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO setzt voraus, dass die Fristversäumung unverschuldet ist; ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten ist der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.
Ein auf Büroversehen gestützter Wiedereinsetzungsantrag ist nicht schlüssig, solange die Zuverlässigkeit der mit der Fristsache betrauten Kanzleikraft nicht im Einzelnen dargelegt wird.
Hat der Rechtsanwalt bereits Fehler des Kanzleipersonals bei der Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes erkannt, muss er durch geeignete zusätzliche organisatorische oder konkrete Anweisungen sicherstellen, dass nur die autorisierte Fassung eingereicht und eine fehlerhafte Fassung unverzüglich beseitigt wird.
Die Unterschrift als Wirksamkeitserfordernis bestimmender Schriftsätze kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein; fehlt es an der anwaltlichen Autorisierung, weil eine verworfene Entwurfsfassung entgegen Weisung eingereicht wird, liegt keine wirksame Rechtsmitteleinlegung vor.