VOB/B: Kein Kostenvorschuss ohne Fristsetzung zur Mängelbeseitigung
- Rechtsgebiet
- Zivilrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei wirksamer Einbeziehung der VOB/B richten sich Mängelrechte des Auftraggebers vor Abnahme im Grundsatz nach den §§ 4 Nr. 7 und 8 Nr. 3 VOB/B.
Der Auftraggeber kann Mängelbeseitigungskosten bzw. einen Vorschuss für Fremdnachbesserung vor Abnahme regelmäßig nur verlangen, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung unter Androhung der Auftragsentziehung gesetzt und den Auftrag nach fruchtlosem Ablauf entzogen hat (§ 4 Nr. 7 S. 3 VOB/B).
Die Fristsetzung nach § 4 Nr. 7 S. 3 VOB/B ist nur entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung bzw. Nacherfüllung endgültig verweigert; an die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen.
Bloßes Bestreiten von Mängeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung begründen für sich genommen keine endgültige Nachbesserungsverweigerung.
Eine Entbehrlichkeit der Nachfrist wegen tiefgreifenden Vertrauensverlustes kommt nur ausnahmsweise bei besonders groben Mängeln und feststehender Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung in Betracht; hierfür bedarf es substantiierter Darlegung.