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VOB/B: Kein Kostenvorschuss ohne Fristsetzung zur Mängelbeseitigung

Rechtsgebiet
Zivilrecht
Quelle
Die Klägerin verlangte vom Bauunternehmer Vorschuss für eine Fremdnachbesserung wegen behaupteter Mängel bei der Balkon- und Terrassensanierung. Das OLG Düsseldorf änderte das landgerichtliche Urteil ab und wies die Klage ab. Ein Vorschussanspruch aus §§ 4 Nr. 7 S. 3, 8 Nr. 3 VOB/B scheiterte, weil die Klägerin vor der Auftragsentziehung keine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung mit Entziehungsandrohung gesetzt hatte. Eine Entbehrlichkeit wegen endgültiger Erfüllungsverweigerung oder tiefgreifenden Vertrauensverlusts lag nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei wirksamer Einbeziehung der VOB/B richten sich Mängelrechte des Auftraggebers vor Abnahme im Grundsatz nach den §§ 4 Nr. 7 und 8 Nr. 3 VOB/B.

2

Der Auftraggeber kann Mängelbeseitigungskosten bzw. einen Vorschuss für Fremdnachbesserung vor Abnahme regelmäßig nur verlangen, wenn er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung unter Androhung der Auftragsentziehung gesetzt und den Auftrag nach fruchtlosem Ablauf entzogen hat (§ 4 Nr. 7 S. 3 VOB/B).

3

Die Fristsetzung nach § 4 Nr. 7 S. 3 VOB/B ist nur entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die vertragsgemäße Fertigstellung bzw. Nacherfüllung endgültig verweigert; an die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stellen.

4

Bloßes Bestreiten von Mängeln oder Meinungsverschiedenheiten über die Ausführung begründen für sich genommen keine endgültige Nachbesserungsverweigerung.

5

Eine Entbehrlichkeit der Nachfrist wegen tiefgreifenden Vertrauensverlustes kommt nur ausnahmsweise bei besonders groben Mängeln und feststehender Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Nacherfüllung in Betracht; hierfür bedarf es substantiierter Darlegung.

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